DGUV Information 213-002 - Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen

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Abschnitt 7 - 7. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die grundlegenden Anforderungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Beschäftigte, die Hitzearbeiten ausführen, müssen arbeitsmedizinisch überwacht werden.

Die Beurteilung, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Hitzearbeiten durchzuführen sind, richtet sich nach der BG-Information "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitze"" ((BGI/GUV-I 504-30).

Vor Aufnahme von Hitzearbeiten und während dieser Beschäftigung sind die Exponierten zu untersuchen. Die Nachuntersuchungsfristen betragen für

  • Personen bis 50 Jahre: 60 Monate,

  • Personen über 50 Jahre: 24 Monate.

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Nachuntersuchungen innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind vorzeitige Nachuntersuchungen zu veranlassen, wenn

  • eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung befristet oder unter Bedingungen erteilt wurde,

  • eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen lässt,

  • der Beschäftigte, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Untersuchung wünscht.

Der BG-Grundsatz G 30 gibt dem qualifizierten Arzt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Gesundheitsgefahren an Hitzearbeitsplätzen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung an Hitzearbeitsplätzen können z. B. bestehen bei Personen mit Herz- und Kreislauferkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, z. B. Zuckerkrankheit, mit chronischen Nieren- und Magen-Darmerkrankungen und Suchterkrankungen, z. B. Alkoholkrankheit.