DGUV Information 213-002 - Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen

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Abschnitt 1 - 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Das Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung wird durch folgende Klimakenngrößen bestimmt:

    • Lufttemperatur (Trockentemperatur)

    • Luftfeuchtigkeit

    • Luftgeschwindigkeit

    • Wärmestrahlung (thermische Strahlung)

    Sie bestimmen die Wärmebilanz zwischen dem Menschen und der Umgebung.

  2. 2.

    Hitze ist ein Klimazustand, bei dem auf Grund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert ist.

  3. 3.

    Hitzearbeit ist Arbeit, bei der es infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt. Dadurch können Gesundheitsschäden entstehen.

  4. 4.

    Als Akklimatisation wird die Anpassung des Menschen gegenüber Hitze bezeichnet.