Abschnitt 2 - 2. Rechtsgrundlagen
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.
Sie ist enthalten in
§ 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte - im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich - delegieren.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.
Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" besondere Hinweise.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn z. B. Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Solche Fälle sind denkbar, wenn bestimmte Schweißrauche an benachbarte Arbeitsplätze gelangen können.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 BGV A1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben, wobei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. So kann es, beginnend mit mündlichen Ermahnungen, bei der Herbeiführung erheblicher Risiken auch zu einer schriftlichen Abmahnung oder anderen Konsequenzen kommen. Dabei dürfen die sonstigen Rahmenbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben, z. B. Verhalten von Vorgesetzten, Durchsetzung anderer Sicherheitsmaßnahmen.
Bei der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter sollte hierauf besonders hingewiesen werden.
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.
Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.
Unfallverhütungsvorschriften | Regelungsgegenstand | Forderungen |
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Grundsätze der Prävention (BGV A1) | ||
§ 2 Abs. 1 | allgemeine Pflichten des Unternehmers | Anordnungen und Maßnahmen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen |
§ 15 | Pflichten der Versicherten | Befolgung von Weisungen des Unternehmers |
§ 21 | allgemeine Pflichten des Unternehmers bei besonderer Gefahr | Vorkehrungen (Anweisung) zu treffen, die über Gefahren und getroffene oder zu treffende Schutzmaßnahmen informieren |
§ 22 Abs. 1 | Entstehungsbrände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von Stoffen | Alarmplan für den Brandfall, Flucht- und Rettungsplan |
§ 24 Abs. 5 | Aushang "Anleitung zur Ersten Hilfe" | |
Laserstrahlung (BGV B2) | ||
§ 8 Abs. 3 | Schutzmaßnahmen | Unterweisung |
Elektromagnetische Felder (BGV B11) | ||
§ 5 Abs. 1 | Expositionsbereich | Betriebsanweisung |
Stahlwerke (BGV C17) | ||
§ 26 | Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießtechnik, Schlackenentsorgung | Betriebsanweisung |
Metallhütten (BGV C19) | ||
§ 26 | Betriebsanweisung | |
Hochöfen-, Direktreduktionsschachtöfen (BGV C20) | ||
§ 25 | Betriebsanweisung für jede Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlage über Anblasen, Stillsetzen, Stauchen, Hängen der Beschickung, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen und Beseitigung von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden | |
Bauarbeiten (BGV C22) | ||
§ 15a | Verkehrssicherung | Fahrordnung bei kraftbetriebenem Baustellenverkehr |
§ 17 | Stahlbaumontage | Montageanweisung mit sicherheitstechnischen Angaben |
§ 20 Abs. 3 | Abbrucharbeiten | Abbruchanweisung |
§ 45b | Untertagearbeiten | Flucht- und Rettungsplan |
Schiffbau (BGV C28) | ||
§ 26 | Bewegung schwerer oder sperriger Teile | Unterweisung |
§ 28 | Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe | Betriebsanweisung |
§ 29 | Abwracken | Ablauf festlegen |
Krane (BGV D6) | ||
§ 7 Abs. 3 | Betriebsvorschrift nach § 29 bis 43 | |
§ 21 | Montagekrane | Montageanweisung für ortsveränderliche Krane, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut oder umgerüstet werden müssen |
§ 34 | allgemein | Betriebsanweisung |
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) | ||
§ 24a Abs. 2 | wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, z. B. Personentransport | Betriebsanweisung |
Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9) | ||
§ 6 | Verwendung | Betriebsanleitung |
Flurförderzeuge (BGV D27) | ||
§ 5 | Betrieb | Betriebsanweisung |
§ 25 | Mitnahme von Versicherten | Betriebsanweisung |
Fahrzeuge (BGV D29) | ||
§ 34 Abs. 2 | Beachtung besonderer Regeln | Betriebsanweisung |
Schienenbahnen (BGV D30) | ||
§ 22 | Betriebsanweisung | |
Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) | ||
§ 5 Abs. 1 | Flüssiggasverbrauchsanlagen, aus Druckgas- und Druckbehältern gespeist | Betriebsanweisung |
Regeln | Nr. | Regelungsgegenstand | Forderungen |
---|---|---|---|
Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157) | 5.2 | Arbeiten in verschiedenen Werkstätten oder Bereichen | Unterweisung |
Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180) | 5.1 | Betriebsanweisung | |
Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189) | 6.1 | Betriebsanweisung | |
Benutzung von Atemschutzgeräten | |||
(BGR 190) | 3.2.3 | Betriebsanweisung | |
3.2.4.2.1 | Filtergeräte | Unterweisung | |
3.2.4.3.1 | Isoliergeräte | Unterweisung | |
3.2.4.4.1 | Flucht- und Selbstretter | Unterweisung | |
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) | 6.1 | Betriebsanweisung | |
Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195) | 6.1 | Betriebsanweisung | |
Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR 196) | 3.2.4 | Unterweisung | |
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198) | 7.1 | Betriebsanweisung | |
Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzeinrichtungen | |||
(BGR/GUV-R 199) | 3.2.9 | Betriebsanweisung | |
Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200) | 3.2.4 | Unterweisung | |
Benutzung von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Ertrinken (BGR 201) | 3.5.3 | Betriebsanweisung | |
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung (BGR 500 - Teil 1) Kapitel 2.3, Punkt 3.2 | Umgang mit Pressen | Betriebsanweisung | |
Betreiben von Walzwerken (BGR 500 - Teil 1) | |||
Kapitel 2.5, Punkt 2.3 | Walzstraßen | Betriebsanweisung mit Maßnahmen für das Anfahren, Stillsetzen und bei Störungen | |
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (BGR 500 - Teil 1) Kapitel 2.8, Punkt 3.1 | Geräte | Betriebsanleitung für sicheren Einsatz | |
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.26, Punkt 3.1 | Betriebsanweisung | ||
Trockner für Beschichtungsstoffe (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.28, Punkt 3.2 | für jeden Trockner | Betriebsanweisung, Beschickungsanweisung | |
Benutzung von Gehörschutz BGR 194, Punkt 2.31 | Betriebsanweisung | ||
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.29, Punkt 3.4 | Betriebsanweisung | ||
Arbeiten an Gasleitungen (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.31, Punkt 3.1 | Unterweisungspflicht | ||
Betreiben von Sauerstoffanlagen (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.32, Punkt 3.10.4 | Freigabeerklärung | ||
Gase (BGR 500 - Teil 2) | |||
Kapitel 2.33, Punkt 3.2 | Gasanlagen | Betriebsanweisung | |
Punkt 3.5 | Anlagen für brennbare und gesundheitsgefährliche Gase | Alarm- und Gefahrenabwehrplan | |
Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.35, Punkt 3.3 | Betriebsanweisungen | ||
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGR 500 - Teil 2) Kapitel 2.36, Punkt 3.1 | für jeden Flüssigkeitsstrahler | Betriebsanweisung |