DGUV Information 211-010 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen

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Sicherheit durch Betriebsanweisungen
(DGUV Information 211-010)

Information

(bisher BGI 578)

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Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2012

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Dezember 2012/Nachdruck Januar 2016

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorwort
Zum Begriff "Betriebsanweisung"1
Rechtsgrundlagen2
Anforderungen an Betriebsanweisungen3
Inhalt von Betriebsanweisungen4
Musterbetriebsanweisung im Internet4.1
Bekanntmachung von Betriebsanweisungen5
Literatur-, Quellen- und Abbildungsverzeichnis6
Literaturverzeichnis6.1
Quellenverzeichnis6.2
Abbildungsverzeichnis6.3

Vorwort

Grundsatz der Sicherheitstechnik ist, dass Gefährdungen von Mitarbeitern durch zwangsläufig wirkende technische Maßnahmen, z. B. sichere Konstruktionen, Verdeckungen, Verkleidungen, sowie durch die Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden. Aus fertigungstechnischen Gründen kann es jedoch erforderlich sein, dass Werkzeuge teilweise ungeschützt bleiben, z. B. Bohrer, Fräser, Schleifscheiben im Wirkbereich, oder Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei einzelnen Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen Schutzeinrichtungen entfernt werden.

Es ist deshalb notwendig, die technischen Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu ergänzen. Sowohl die organisatorischen Maßnahmen als auch das sicherheitsgerechte Verhalten dürfen jedoch nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Sie müssen vielmehr im Voraus durchdacht und für das Betreiben von Einrichtungen und Verwenden von Stoffen oder Zubereitungen festgelegt sein. Dementsprechend sind die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall in Betriebsanweisungen zusammenzufassen.

Die vorliegende Druckschrift der Berufsgenossenschaft Holz und Metall soll den Unternehmern helfen ihrer Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen nachzukommen. Betriebsanweisungen unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der Unterweisung der Mitarbeiter sowie bei der Überwachung ihres Verhaltens. Sie helfen allen Beschäftigten, sich bei ihren Tätigkeiten stets sicher verhalten zu können.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).