DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Koordination

2.3.1 Anforderungen an Zusammenarbeit

Es wird immer wieder vorkommen, dass mehrere Unternehmen gemeinsam für ein Projekt tätig werden. Für diesen Fall sagt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 8, dass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Diese Anforderung kann sogar darauf hinauslaufen, dass eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Auch TRBS 1112 Nr. 3.1 Abs. 2 weist auf diesen Umstand noch einmal explizit hin.

2.3.2 Auftragsvergabe an Fremdunternehmen

Vergibt ein Unternehmer oder eine eine Unternehmerin Aufgaben an ein Fremdunternehmen, müssen folgende Fragestellungen im Vorfeld berücksichtigt werden:

  • Welche Arbeiten müssen durchgeführt werden?

  • Welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen?

  • Wer unterweist die Beschäftigten des Fremdunternehmens bezüglich der speziellen Gefahren in der Arbeitsstätte der Firma, die den Auftrag erteilt?

  • Welche gegenseitigen Gefährdungen der Beschäftigten des Fremdunternehmens und der eigenen Beschäftigten sind zu erwarten?

  • Wer stellt die aufsichtführende Person, die bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellt?

  • Welche vorbereitenden Arbeiten müssen durch die auftraggebende Seite durchgeführt werden (z. B. entleeren, absperren)?

2.3.3 Koordination der Fremdarbeiten

Die DGUV Vorschrift 1 fordert in § 6, dass zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung gegebenenfalls eine Person zu bestimmen ist, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren muss sie mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet werden. Diese Person wird auch Koordinator/Koordinatorin für Fremdarbeiten genannt.

Der Koordinator oder die Koordinatorin muss die erforderlichen Befugnisse erhalten, um die notwendigen Anweisungen zur Koordinierung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu erteilen, zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Koordinatoren und Koordinatorinnen tragen, wie die Vorgesetzten auch, rechtliche Verantwortung.

Aufgaben der Personen in der Koordination:

  • Die Arbeitsablaufpläne der Subunternehmen kennen und daraus mögliche Gefährdungen durch eigene und durch fremde Beschäftigte feststellen.

  • Die Arbeitsverfahren, die Arbeitsplätze, die Verkehrswege, die Anzahl der beteiligten Personen feststellen und übergreifende Sicherheitsmaßnahmen festlegen.

  • Die Maßnahmen für vorhersehbare Störfälle festlegen.

  • Die erforderlichen Arbeitsmittel und die persönlichen Schutzausrüstungen bereitstellen und die Anwendung prüfen.

  • Die Beschäftigten über die Arbeiten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie über das Verhalten im Gefahrfall unterweisen und kontrollieren, ob die Unterweisungen angenommen wurden.

Personen in der Koordination sollten:

  • ständig erreichbar sein

  • die Ortsbesichtigungen durchführen

  • die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen kontrollieren

  • die Arbeitsablaufpläne koordinieren (zeitlich und organisatorisch festlegen)

  • die Abstimmungsgespräche führen

  • bei Mängeln unverzüglich eingreifen