DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Gefährdungsbeurteilung

2.2.1
Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilungen

Die Wirtschaftlichkeit ist ein wichtiges Unternehmensziel. Ein gleichberechtigtes Ziel eines jeden Unternehmens muss es sein zu verhindern, dass Beschäftigte aufgrund widriger Arbeitsbedingungen einen Unfall erleiden oder erkranken. Die Beschäftigten müssen bei der Arbeit gesund bleiben!

Die Gesetzgebung ist auf dieses Unternehmensziel eingegangen. Im Jahr 1996 wurde in diesem Zusammenhang das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet.

Das Arbeitsschutzgesetz fordert (siehe Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 5 und 3):

  • Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen ermitteln, die auf die Beschäftigten einwirken können.

  • Darauf aufbauend müssen sie ableiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

  • Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

  • Außerdem müssen sie die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen.

Das bedeutet zusammengefasst: Jeder Arbeitgeber, jede Arbeitgeberin muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Die Betriebssicherheitsverordnung von 2015 fordert in § 10 Abs. 2 explizit die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen auch für die Instandhaltung. Darüber hinaus wird in § 10 Abs. 3 Nr. 8 verlangt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer sichere Verfahren für solche Arbeitsbedingungen festlegen, die vom Normalzustand abweichen. Das trifft für die Instandhaltung in der Regel immer zu.

Viele weitere Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln nehmen die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung auf und konkretisieren sie teilweise. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für sämtliches Handeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

2.2.2
Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung

Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung durchführen wollen, stellen sich oft die Frage, welches Ziel damit verfolgt werden soll. Das lässt sich wie folgt definieren:

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten.

Dieses Ziel ist zu erreichen, wenn ein systematisches Ermitteln und Bewerten bestehender Gefährdungen erfolgt und geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Der Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen:

  • Die Unternehmerin, der Unternehmer kommt der allgemeinen Fürsorgepflicht nach.

  • Das Unternehmen erhält ein weiteres Führungsinstrumentarium für verantwortungsvolles Handeln.

  • Es werden wichtige Informationen und Hinweise über notwendige technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie über den erforderlichen Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) generiert.

  • Die Beschäftigten werden durch eine sinnvolle Beteiligung motiviert und ihre positive Einstellung zur Arbeitssicherheit und zur Gesundheit gefördert.

  • Aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich wichtige Anhaltspunkte für die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Unterweisung ableiten. Sie bildet auch die Basis für eine verantwortungsvolle Unterweisung.

  • Die Kosten, als Folge von Unfällen und Erkrankungen, können verringert werden.

  • Die Krankheitsrate der Beschäftigten wird reduziert.

  • Die Unternehmensleitung erhält wichtige Aussagen im Rahmen der Auditierungen.

Verschiedene internationale Untersuchungen haben sich mit der Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes beschäftigt. Vereinfacht lässt sich sagen: "Unternehmen, die einen Euro in die Sicherheit investieren, erhalten zwei Euro zurück." Die Zahlen sind nicht in allen Fällen gleich, aber die Tendenz der Aussage ist unbestritten.

2.2.3
Verantwortung der Unternehmer und Unternehmerinnen für die Durchführung

Per Gesetz ist klar geregelt, wer die Abwicklung der Gefährdungsbeurteilung leisten muss:

Unternehmerinnen oder Unternehmer sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der folgenden Schritte verantwortlich.

Wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung nicht selber durchführen kann, ganz gleich, ob fachlich oder zeitlich, bedarf es einer Unterstützung durch folgende Personen:

  • Vorgesetzte

  • betroffene Beschäftigte

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Sicherheitsbeauftragte

  • Betriebsärztin/Betriebsarzt

  • Fachleute

  • Betriebsrat

2.2.4
Umfang der Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz macht Angaben zum Umfang der Gefährdungsbeurteilung. In § 5 heißt es: Eine Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsplätze und alle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich.

Gerade für die Instandhaltung liegt die Betonung auf "Tätigkeiten". Eine Arbeitsaufgabe für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wird sich fast immer in einzelne Tätigkeiten gliedern. Dass jede ausgeübte Tätigkeit beurteilt werden soll und muss, ist sinnvoll angesichts der sehr hohen Unfallzahlen, die oben vorgestellt worden sind. Besonders intensiv zu beurteilen sind Tätigkeiten:

  • mit möglichen schwerwiegenden Unfallfolgen

  • mit unerwartet wirksam werdenden Gefährdungen

  • im Zusammenwirken mit verschiedenen Gefährdungen

  • in komplexen technischen Zusammenhängen

In diesem Zusammenhang muss für jede Tätigkeit eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" erstellt werden.

Für wiederkehrende, gleiche oder ähnliche Instandhaltungsarbeiten mit bekannten und abschätzbaren Gefährdungen reicht in der Regel eine "allgemeine Gefährdungsbeurteilung" aus. Die TRBS 1112 Nr. 1 Abs. 2 stellt dafür eine Bedingung:

Vor der Aufnahme vermeintlich entsprechender Arbeiten muss jedoch geprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen ausreichend und anwendbar sind. Reicht eine "allgemeine Gefährdungsbeurteilung" nicht aus, gilt Folgendes: Es ist eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" notwendig und auch durchzuführen. Eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" bedeutet im Grunde eine Einzelfallprüfung. Das vorliegende Thema soll anhand dreier Beispiele verdeutlicht werden.

Beispiel 1

In einem Unternehmen werden folgende Tätigkeiten ausgeführt:

  • Auswechseln von Leuchten in Büroräumen in 2,8 m Höhe

  • kurzzeitige Instandsetzung an einer Presse in 3,2 m Höhe

  • Abschmieren einer Drehmaschine in 2,5 m Höhe

  • umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an einer Fräsmaschine in 2,7 m Höhe und

  • Instandsetzung an einer Kranbahn in 7 m Höhe

Für die beschriebenen Fälle reicht es vielleicht aus, wenn eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung "Arbeiten in Höhe bei Instandhaltungsarbeiten" erstellt wird. Außerdem muss in diesem Fall der Einsatz folgender Hilfsmittel berücksichtigt werden:

  • Leitern

  • Gerüste

  • PSA gegen Absturz

Beispiel 2

Wenn jedoch folgende Arbeitsaufgabe erfüllt werden muss, sieht das Ergebnis anders aus:

Ein Lüftungsmotor von 40 kg Gewicht muss auf einer Lackierkabine in 3,0 m Höhe ausgewechselt werden. Das Dach der Lackierkabine ist nicht durchtrittsicher.

Bei einer, in diesem Fall notwendigen, speziellen Gefährdungsbeurteilung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Heben und Tragen bzw. Hilfsmittel (siehe 40 kg)

  • Gefahrstoffe (siehe Lack)

  • Absturzsicherung (siehe 3,0 m)

  • Dachbelag bzw. Hilfsmittel (nicht durchtrittsicher)

  • Qualifikation der Beschäftigten (elektrisches Ab- und Anklemmen des Motors).

Aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Gefährdungen und der damit verbundenen Unübersichtlichkeit ist bei diesem Beispiel eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" notwendig.

Beispiel 3

Folgende Arbeitsaufgabe muss zweimal pro Jahr ausgeführt werden: Ein 15 cm dicker und 3 m langer Stab wird quer durchgebrannt, wobei sich an der einen Seite des Stabs eine Scheibe mit einem Durchmesser von 2 m befindet. Es besteht unter anderem die Gefahr, dass der abgebrannte Stab in das abgeschmolzene und noch flüssige Material fällt, das heiße Material hochspritzt und die Person im Gesicht durch das unten offene Visier trifft.

Für das gewählte Beispiel reicht eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung "Abbrennen" nicht aus. Die beschriebenen Tätigkeiten werden zwar nicht so häufig durchgeführt; das mögliche Ausmaß der Unfallfolge ist jedoch hoch einzustufen und die Gefährdungslage ist gegenüber üblichen Brennarbeiten ungewöhnlich. Außerdem besteht eine Gefahr durch die umfallende Scheibe. Bei diesem Beispiel ist eine "spezielle Gefährdungsbeurteilung" durchzuführen. Aus der Praxis: Bei einer vergleichbaren Tätigkeit hat eine Person - wie oben beschrieben - ihr Augenlicht verloren.

2.2.5
Ausführlichere Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen

Diese Broschüre stellt nur einen Überblick zum Thema "Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen" dar. Weitere Informationen dazu finden Sie in der BGHM-Information 102. Diese Broschüre wendet sich an alle Führungskräfte und Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen.