DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.2 - 10.2 Tätigkeiten mit Verbot der Alleinarbeit

Unabhängig von gefährlicher Alleinarbeit ist zu beachten, dass in Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) die Alleinarbeit bei bestimmten Tätigkeiten aufgrund der Unfallgefahr völlig untersagt ist.

Beispiele:

  • Einsteigen und Arbeiten in Hochöfen, Silos, Bunker(n) und Rohrleitungen

  • Erproben von Einrichtungen

  • Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen an oder in der Nähe ungeschützter aktiver Teile elektrischer Anlagen

  • Schweißarbeiten an Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten haben können

  • Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand oder Explosionsgefahr zu rechnen ist

  • Instandsetzungen auf der Beschickungsbühne von Schacht- und Drehrohröfen

Selbst dann, wenn einige der Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr in Kraft sind, gehören sie zum Stand der Technik und sind zu beachten!