DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 10.1 - 10 Alleinarbeit
10.1 Sicherheitsmaßnahmen bei gefährlicher Alleinarbeit

Instandhaltungsarbeiten werden oft nur von einer Person ausgeführt. Wir reden bei derartigen Einsatzfällen von der sogenannten Alleinarbeit. In einigen Unterlagen findet man auch noch den Begriff der Einzelarbeitsplätze (EAP). Wird eine Tätigkeit außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen durchgeführt, ist zu prüfen, ob diese Alleinarbeit überhaupt zulässig ist.

Ein grundsätzliches Verbot der Alleinarbeit gibt es zwar nicht, der Unternehmer oder die Unternehmerin muss jedoch für eine Sicherstellung der Ersten Hilfe an allen Arbeitsplätzen sorgen. In diesem Zusammenhang wird in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in § 8 gefordert:

"Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen."

Gefährliche Arbeiten sind Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen ist. Beispiele für erhöhte Unfallgefahr sind:

  • Schweißen in engen Räumen,

  • Befahren von Behältern, engen Räumen, Silos oder Bunkern,

  • Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,

  • Erproben von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,

  • Festigkeitsprüfungen und Dichtheitsprüfungen an Behältern,

  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen, z. B. an und in Räumen, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben.

Bei gefährlichen Arbeiten dieser Art, sind weitergehende Maßnahmen für eine Überwachung sicherzustellen. Als mögliche Maßnahmen bieten sich unter anderem an:

  • Arbeiten in Sichtweite anderer Personen,

  • Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen,

  • Anruf über ein schnurloses Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunkgerät,

  • zeitgesteuerte Kontrollanrufe,

  • Totmannschaltung,

  • Personen-Notsignal-Anlagen (PNA), gemäß

    DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (siehe Abb. 10-1).

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Abb. 10-1 Überwachungsmöglichkeiten an Alleinarbeitsplätzen

Grundsätzlich muss für allein arbeitende Personen eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um zu ermitteln, inwieweit die Handlungsfähigkeit der Personen nach einem Unfall eingeschränkt ist. Hilfestellung bietet das Ablaufschema (Abb. 10-2).

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Abb. 10-2 Ablaufschema "Notrufmaßnahmen bei Alleinarbeit"

Aufgrund der häufig wechselnden Einsatzorte des Instandhaltungspersonals und der Tätigkeitsvielfalt erfüllt eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) die Forderungen nach einer unverzüglichen Hilfeleistung am besten. Weitere Details über Funktionsumfang einer PNA und auch ein mathematisches Modell zur Ermittlung einer Risikoziffer sind der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" zu entnehmen, die sich als weiterführende Information anbietet.