DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Maßnahmen vor dem Befahren von engen Räumen

Aufgrund der besonderen Gefährdung während der Tätigkeiten in engen Räumen, müssen vor Arbeitsbeginn die organisatorischen Voraussetzungen geprüft werden. Die folgenden Schutzmaßnahmen müssen durchgeführt und entsprechende Dokumente erstellt werden:

  • Gefährdung durch Stoffe oder Einrichtungen ermitteln.

  • Arbeitsanweisungen erstellen.

  • Geeignete Personen auswählen.

  • Eine aufsichtführende Person benennen.

  • Beschäftigte unterweisen.

  • Vorbereitende Arbeiten durchführen.

  • Rettungseinrichtungen bereitstellen.

Das zentrale schriftliche Dokument, das diese Aufgaben zusammenfasst und gleichzeitig als Dokumentationsnachweis dient, ist der "Befahrerlaubnisschein" in dem die wesentlichen Faktoren praxisgerecht gelistet sind (als Beispiel für einen Befahrerlaubnisschein siehe Abb. 9-2).

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In den Arbeitsanweisungen sind Schutzmaßnahmen festzulegen, die auf die Gefährdungen abgestimmt sind:

  • Stoffe entleeren.

  • Abtrennung der Zu- und Abgangsleitungen und Sicherung gegen unbefugtes Öffnen (siehe Abb. 9-3).

  • Bewegliche Einrichtungen stillsetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.

  • Gesundheitsschädliche Stoffe absaugen.

  • Frischluft zuführen.

  • Nur zulässige elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung verwenden.

  • Persönliche Schutzausrüstung benutzen, wie:

    • von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte bei nicht ausreichender Lüftung,

    • schwer entflammbare Schutzanzüge bei Schweißarbeiten,

    • Schutzhelme oder Anstoßkappen (siehe Abb. 9-4).

  • Rettungsmaßnahmen vorbereiten:

    • Zur Sicherung steht außerhalb der Behälter und der engen Räume bei besonderer Gefährdung eine weitere Person in Ruf- und Sichtweite,

    • Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen,

    • Meldeeinrichtungen,

    • Einsatz der Rettungsmittel üben.

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Abb. 9-3 Sicherung der Ventile gegen unbefugtes Öffnen

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Abb. 9-4 Einstieg in einen Kanal mit erforderlicher Schutzausrüstung

Weiterführende Informationen zum Thema "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" können Sie der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume" (Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen) entnehmen, die Informationen für transportable Silos stehen in der DGUV Regel 113-005 "Behälter, Silos und enge Räume" (Teil 2: Umgang mit transportablen Silos).