DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen

Je nach Lärmbereich sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Prinzipiell gilt, dass der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) nicht überschritten werden darf. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass dieser Wert immer wieder überschritten wird. In diesem Fall sind folgende Maßnahmen zu treffen:

Wie oben bereits erwähnt, müssen die Beschäftigten ab 80 dB(A) darüber informiert werden, dass Lärm existiert und welche Maßnahmen zu treffen sind. Wenn 80 dB(A) überschritten sind, müssen Unternehmerinnen oder Unternehmer Gehörschutz zur Verfügung stellen und den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Ab 85 dB(A) wird aus der Angebotsvorsorge eine Pflichtvorsorge. Die Beschäftigten müssen ab diesem Wert den zur Verfügung gestellten Gehörschutz verpflichtend tragen. Werden 85 dB(A) überschritten, ist es notwendig, dass ein Lärmminderungsprogramm aufgestellt wird. In diesem Programm müssen, von Seiten der Unternehmensleitung aus, die Instandhaltungsarbeiten ebenfalls berücksichtigt werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Lärmbereiche auch kennzeichnen. Abbildung 8-4 zeigt die notwendigen Schutzmaßnahmen für die einzelnen Lärmbereiche noch einmal in der Übersicht.

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Abb. 8-4 Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen