DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen
(DGUV Information 209-015)

Information

(bisher BGI 577)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2018

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Arbeitssicherheit und Instandhaltung1
Organisation2
Verantwortung2.1
Gefährdungsbeurteilung2.2
Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilungen2.2.1
Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung2.2.2
Verantwortung der Unternehmer und Unternehmerinnen für die Durchführung2.2.3
Umfang der Gefährdungsbeurteilung2.2.4
Ausführlichere Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen2.2.5
Koordination2.3
Anforderungen an Zusammenarbeit2.3.1
Auftragsvergabe an Fremdunternehmen2.3.2
Koordination der Fremdarbeiten2.3.3
Mechanische Gefährdung - Anwendung der 4-Rang-Methode3
Rang 1 bei Instandhaltungsarbeiten3.1
Rang 2 bei Instandhaltungsarbeiten3.2
Rang 3 bei Instandhaltungsarbeiten3.3
Rang 4 bei Instandhaltungsarbeiten3.4
Zusammenfassung3.5
Absturzgefahr4
Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an hochgelegenen ortsfesten Arbeitsplätzen4.1
Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an ortsveränderlichen hochgelegenen Arbeitsplätzen4.2
Fahrgerüste4.2.1
Hubarbeitsbühnen4.2.2
Arbeitsbühnen an Gabelstaplern4.2.3
Leitern4.2.4
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz4.2.5
Gefahrstoffe5
Gefahrstoffe bei der Instandhaltung5.1
Gefährdungsermittlung5.2
Schutzmaßnahmen5.3
Reinigungsarbeiten mit Lösungsmitteln5.4
Schweiß- und Schneidarbeiten5.5
Brand- und Explosionsgefahren5.6
Umgang mit Kühlschmierstoffen5.7
Elektrischer Strom6
Gefahren durch elektrischen Strom für den Menschen6.1
Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln6.2
Erforderliche Schutzmaßnahmen vor dem Anschlusspunkt auf der Baustelle6.3
Erhöhte elektrische Gefährdung6.4
Gefährdungen durch den elektrischen Strom beim Elektroschweißen6.5
Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten6.6
Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel6.7
Vorgehen bei Elektrounfällen6.8
Transportarbeiten7
Handtransport7.1
Erkrankungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten7.1.1
Hebetechnik7.1.2
Flurförderzeuge7.2
Transport mit Kranen7.3
Zusammenfassung7.4
Lärm8
Wirkung auf den Menschen8.1
Vegetative Wirkung8.1.1
Unfallauslösende Wirkung8.1.2
Gehörschädigende Wirkung8.1.3
Schallpegel8.2
Lärmbelastung in der Instandhaltung8.3
Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen8.4
Leiser arbeiten8.5
Gehörschutz8.6
Enge Räume9
Gefährdungen bei Arbeiten in engen Räumen9.1
Maßnahmen vor dem Befahren von engen Räumen9.2
Alleinarbeit10
Sicherheitsmaßnahmen bei gefährlicher Alleinarbeit10.1
Tätigkeiten mit Verbot der Alleinarbeit10.2
Literatur11
Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln11.1
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit11.2
Normen/VDE-Bestimmungen11.3
verwendete Literatur11.4

Vorwort

Die Instandhaltung ist eine der gefährlichsten Tätigkeiten. Rund 21 % aller tödlichen Unfälle ereignen sich hier. Und dies, obwohl das Instandhaltungspersonal nur 5 - 10 % der gesamten Produktionsbelegschaft ausmacht. Der Anteil in einigen mittelständischen Betrieben liegt bei 2 % und weniger. Grob geschätzt liegt die Unfallquote für Beschäftigte in der Instandhaltung rund 10 bis 20 Mal höher als für das Fertigungspersonal. Diese Quote ist in den letzten 25 Jahren in etwa konstant hoch geblieben.

Durch eine gut organisierte Instandhaltung lässt sich diese negative Quote deutlich senken.

Die vorliegende Schrift gibt Ihnen wichtige Informationen, wie Sie die Gefahren in den einzelnen Bereichen der Instandhaltung nachhaltig reduzieren können.

Es ist zur Reduzierung der Gefährdungen entscheidend, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Diese Vorgehensweise wird seit vielen Jahren im Arbeitsschutzgesetz gefordert. Die Betriebssicherheitsverordnung geht darauf noch einmal explizit für die Instandhaltung ein.

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen auch in der Instandhaltung bedeutet Rechtssicherheit. Sie muss jedoch praxisgerecht gestaltet sein.

Einer der wichtigsten Unfallschwerpunkte ist das Arbeiten an laufenden Anlagen. Trotzdem ist das Arbeiten an laufenden Anlagen in der Instandhaltung zum Teil unumgänglich. Wird jedoch dabei die schon seit langem bekannte 4-Rang-Methode eingesetzt, können viele Unfälle vermieden werden.

Es werden aber auch Maßnahmen zur Reduzierung der Unfälle während folgender Arbeiten aufgeführt: Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten unter Spannung, Transportarbeiten und Arbeiten mit Gefahrstoffen.

Das Thema "Gefahrstoffe" wurde unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erstellt, die am 01.06.2015 die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG) vollständig abgelöst hat. In der zum Zeitpunkt der Erarbeitung gültigen Fassung der Gefahrstoffverordnung wird an verschiedenen Stellen noch auf die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie Bezug genommen. Eine Implementierung der CLP-Verordnung in die Gefahrstoffverordnung ist jedoch absehbar.

Diese Schrift richtet sich an alle in der Instandhaltung Tätigen im Bereich der verarbeitenden Industrie, wie zum Beispiel im Maschinenbau. In anderen Branchen - vor allem in der Chemie und der Verfahrenstechnik - gelten aufgrund der dort vorkommenden Gefährdungen und Risiken zusätzliche Anforderungen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Maßnahmen werden in speziellen Schriften beschrieben. Sie können diese zum Beispiel bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie erhalten.