DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Reinigungsarbeiten mit Lösungsmitteln

In der Instandhaltung erfolgt die Reinigung üblicherweise im offenen Anwendungsverfahren, sodass aufgrund gesetzlicher Regelungen keine halogenierten Kohlenwasserstoffe (CKW, FCKW) eingesetzt werden dürfen.

Gängige lösungsmittelhaltige Reinigungsmittel sind beispielsweise Kaltreiniger und Sprühreiniger. Die Kaltreiniger enthalten Kohlenwasserstoffgemische (KW) und oft auch andere Stoffe, wie Alkohole, Ketone und Ester. Außerdem können den Kaltreinigern Hilfsstoffe, wie Stabilisatoren, Antistatika oder Korrosionsschutzmittel, zugesetzt sein.

Typische Inhaltsstoffe von Sprühreinigern sind ebenfalls Kohlenwasserstoffgemische, Aceton sowie Treibmittel (z. B. Butan, Propan, Kohlendioxid). Zusätzlich können Alkohole (z. B. Ethanol, 2 - Propanol) sowie Duftstoffe (Citrus Dulcis, Limonen) verwendet werden. Die spezifischen Gesundheitsgefahren der eingesetzten Reinigungsmittel können aufgrund der unterschiedlichen Rezepturen nur dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Daher werden hier nur allgemeine Gesundheitsgefahren durch lösemittelhaltige Reinigungsmittel beschrieben.

Die Aufnahme in den Körper erfolgt in erster Linie über die Atemwege. Je nach Konzentrationshöhe und Expositionsdauer kann es durch das Einatmen der Dämpfe zu Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen bis hin zur Narkose kommen. Besonders kritisch sind in diesem Zusammenhang Arbeiten in engen Räumen mit großflächigem Auftrag und Arbeiten beim Versprühen/Vernebeln ohne lüftungstechnische Maßnahmen. Außerdem sind Schädigungen der inneren Organe (Leber, Niere) und des zentralen Nervensystems möglich.

Lösemittelhaltige Reinigungsmittel wirken hautentfettend und hautreizend. Der Säureschutzmantel der Haut wird angegriffen. In der Haut bilden sich Risse, sie trocknet aus und wird anfälliger für Krankheiten. Eine Duftstoffsensibilisierung ist ebenfalls möglich. An den Atemwegen und den Augen kann es zu Schleimhautreizungen kommen.

In Abhängigkeit von der Viskosität der eingesetzten Kohlenwasserstoffe besteht die "Aspirationsgefahr" (Gefahrstoffpiktogramm "Gesundheitsgefahr", Signalwort "Gefahr", H304). Dabei gelangen die flüssigen Kohlenwasserstoffe durch die Mund- oder Nasenhöhle in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt und verursachen schwere Lungenschäden. Deshalb darf nach Verschlucken derartiger Reinigungsmittel kein Erbrechen herbeigeführt werden.

Die Dämpfe sind schwerer als Luft, sodass sie sich in tieferen Bereichen ansammeln können und den Luftsauerstoff verdrängen. Kaltreinigerdämpfe können zusammen mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden. Sprühreiniger enthalten häufig Butan und Propan und sind in der Regel extrem entzündbare Aerosole. Kaltreiniger und Sprühreiniger sind wassergefährdende Stoffe und werden in der Regel als umweltgefährlich eingestuft und gekennzeichnet.

Schutzmaßnahmen während des Umgangs mit lösungsmittelhaltigen Reinigern:

  • Substitutionsprüfung

    Grundsätzlich ist zu prüfen, ob ein anderer Reiniger oder ein anderes Reinigungsverfahren mit geringerer Gefährdung eingesetzt werden kann. Als Beispiele sind in diesem Zusammenhang wässrige Reiniger, Reiniger mit höherem Flammpunkt oder Reiniger auf Basis von Pflanzenölester zu nennen.

  • Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes (Abschnitt 5.6)

    Gefährliche Mengen oder Konzentrationen vermeiden durch:

    • ausreichende Lüftung bzw. Absaugeinrichtung (explosionsgeschützt; besonders am Boden in tiefergelegenen Bereichen)

    • das Verschließen von Behältern

    • die Entfernung leerer Behälter aus dem Arbeitsbereich

    • das Sammeln verunreinigter Putztücher in nicht-brennbaren, verschließbaren Behältern

  • Zündquellen vermeiden:

    • Rauchverbot

    • keine Schweiß-, Schneid- oder Trennarbeiten in gefährdeten Bereichen

    • Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen (auch beim Umfüllen der Reinigungsmittel)

    • Sprühreiniger dürfen nicht gegen Flammen und auf heiße Gegenstände gesprüht werden. Sie sind vor Sonneneinstrahlung und Temperaturen über 50 °C zu schützen.

  • Reinigungsarbeiten sollten nach Möglichkeit in der Werkstatt an abgesaugten Waschplätzen durchgeführt werden.

  • Zur Vermeidung des direkten Hautkontakts sind geeignete Arbeitsmittel (z. B. Tauchkörbe, Gestelle) zu verwenden.

  • Der Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel müssen regelmäßig gereinigt werden (Geeignete Schutzhandschuhe tragen!).

  • Verschüttete oder ausgelaufene Reinigungsmittel sind unverzüglich mit flüssigkeitsbindenden Materialien (z. B. Kieselgur, Universalbinder) aufzunehmen, in geeigneten Behältern zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen. Während dieses Vorgangs kommt die Persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz. Die verschmutzten Bereiche müssen anschließend gereinigt werden.

  • Für die Beschäftigten müssen Betriebsanweisungen und Unterweisungen erstellt werden.

  • Lösungsmittelhaltige Reinigungsmittel stellen eine Gefahr für die Umwelt dar und dürfen daher nicht ins Erdreich, die Kanalisation oder in Gewässer gelangen.

  • Geeignete Schutzausrüstung ist zur Verfügung zu stellen. Je nach Gefährdung sind hier beispielsweise eine Korbbrille, Chemikalienschutzhandschuhe (z. B. Stulpenhandschuhe aus Nitrilkautschuk oder Butylkautschuk), Atemschutz (z. B. Halbmaske mit Filtertyp A), Hautmittel oder lösungsmittelbeständige Arbeitsbekleidung (Schuhe, Overall) zu nennen. Detaillierte Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt zu finden. Verschmutzte oder getränkte Arbeitskleidung muss sofort gewechselt werden.

  • Aufstellung eines Handschuh- und Hautschutzplans

  • Leere Behältnisse und lösemittelbehaftete Putzlappen müssen sachgerecht entsorgt werden, da es sich um gefährlichen Abfall handelt. Leere, nicht gespülte Behälter stellen eine Brandgefahr dar. Leere Sprühreiniger-Spraydosen gehören ebenfalls zum gefährlichen Abfall. Aufgrund der Verletzungsgefahr sollten die Spraydosen nicht geöffnet werden.