DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Schutzmaßnahmen

Vorrangig ist auf der Grundlage der Substitutionsprüfung eine Substitution durchzuführen. In solchen Fällen werden Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt. Wenn bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdung nicht auszuschließen ist, muss diese auf ein Minimum reduziert werden (Minimierungsgebot). Dabei muss eine Reihenfolge beachtet werden. Zuerst werden technische, dann organisatorische und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen umgesetzt.

Wenn es eine stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS gibt und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin setzt die dort angegeben Schutzmaßnahmen im Betrieb um, sind die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt (Vermutungswirkung). Während der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV) ergreifen. Dazu gehören beispielsweise die Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten, der Expositionshöhe und -dauer und die Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffmenge.

Wichtig ist auch, dass alle Stoffe und Gemische identifizierbar sind. Das ist beispielsweise bei der Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen sowie beim Umfüllen von Chemikalien in kleinere Gebinde bedeutsam. Die Aufbewahrung oder Lagerung in Lebensmittelbehältnissen ist untersagt.

Wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (z. B. Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts, Hautkontakt zu hautresorptiven Stoffen), sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Besonders bei Instandhaltungsarbeiten kann es trotz der Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dazu kommen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Dann muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unverzüglich eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Das gilt auch für Haut- oder Augengefährdung durch hautresorptive, haut- oder augenschädigende Gefahrstoffe.

Während der Tätigkeit mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Arbeitsplatzmessungen, Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, persönliche Schutzausrüstung, Luftrückführung nur unter bestimmten Bedingungen).

Bei einer inhalativen Gefährdung müssen zuerst die lüftungstechnischen Maßnahmen geprüft werden. Falls es möglich ist, sollte direkt im Entstehungsbereich abgesaugt werden. Andernfalls kann eine technische Raumlüftung die Exposition mindern. Sind die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend oder gar nicht umsetzbar, muss den Beschäftigten geeigneter Atemschutz zur Verfügung gestellt werden. Der Atemschutz ist nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Wichtige Aspekte diesbezüglich sind unter anderem der Sauerstoffgehalt in der Umgebung, die Gefahrstoffeigenschaften und der Aggregatzustand, die Expositionshöhe und die Wiederbenutzbarkeit des Filters. Als Informationsquellen dienen die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter (Punkt 8.2) und die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Viele Atemschutzgeräte sind belastend (z. B. Filtergeräte ohne Gebläse). Aus diesem Grund sind Tragezeitbegrenzungen zu beachten und arbeitsmedizinische Vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden (Pflichtvorsorge).

Häufig werden in der Instandhaltung Arbeiten mit hautgefährdenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt. In diesem Fall kommt der Aufstellung eines Handschuh- und eines Hautschutzplans eine zentrale Bedeutung zu.

Beim Umgang mit flüssigen und hautgefährdenden Gefahrstoffen müssen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verwendet werden. Das entsprechende Handschuhmaterial (z. B. Nitrilkautschuk) ist dem Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 8.2) zu entnehmen. Gegebenenfalls kann auch die entsprechende Herstellfirma befragt werden. Defekte Schutzhandschuhe sind umgehend zu wechseln. Bei längerem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (> 2 h/Schicht) wird empfohlen, Baumwollunterziehhandschuhe zu verwenden, die den Schweiß aufnehmen und bei Durchfeuchtung einfach gewechselt werden können. Unternehmer oder Unternehmerinnen müssen zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, weil das Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe bei einer Dauer von über zwei Stunden pro Tag ebenfalls hautgefährdend ist (Feuchtarbeit).

Bei Arbeiten mit leicht verölten oder verschmutzten Teilen können teilbeschichtete Textilhandschuhe (Montagehandschuhe) eingesetzt werden. Diese bieten einen gewissen Schutz gegen den direkten Hautkontakt mit den anhaftenden Verschmutzungen in den Handinnenflächen und gleichzeitig können Feuchtigkeit und Wärme über den offenen Handrücken abgeführt werden. Derartige Schutzhandschuhe sind bei Arbeiten mit hohem Tastempfinden einsetzbar und ebenfalls mit hohen Schnittschutzkategorien verfügbar. Sie sind jedoch für hautgefährdende Gefahrstoffe in der Regel nicht geeignet.

Der Hautschutzplan muss auf die Gefährdung abgestimmt sein. Da im Bereich der Instandhaltung häufig mit verschiedenen Stoffen und Gemischen gearbeitet wird, kann ein Hautschutzmittel gegen wechselnde Arbeitsstoffe eingesetzt werden. Das Hautschutzmittel ist vor Beginn der Tätigkeit und nach jedem Händewaschen sorgfältig aufzutragen. Da eine intensive Hautreinigung die Haut belastet, sollte möglichst eine schonende Hautreinigung (z. B. mit einem reibemittelfreien Hautreinigungsmittel) durchgeführt werden. Nach Arbeitsende wird das Hautpflegemittel angewandt, damit sich die Haut regenerieren kann.

Die ermittelten Gefährdungen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen in einer schriftlichen Betriebsanweisung aufgeführt werden (Ausnahme: geringe Gefährdung). Neben der Tätigkeit, den eingesetzten Gefahrstoffen, den Gefahren, den Schutzmaßnahmen und den Verhaltensregeln muss die Betriebsanweisung Informationen zum Verhalten im Gefahrfall, zur Ersten Hilfe sowie zur sachgerechten Entsorgung enthalten. Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt eine mündliche Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung. Danach muss die Unterweisung mindestens einmal jährlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Die Unterwiesenen bestätigen ihre Teilnahme mit ihrer Unterschrift. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht des Unterweisungsnachweises von mindestens zwei Jahren.

Im Bereich der Instandhaltung wird auch mit Gefahrstoffen gearbeitet, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig machen. Dabei wird im Wesentlichen zwischen der Pflichtvorsorge und der Angebotsvorsorge unterschieden.

Die Pflichtvorsorge ist erforderlich bei Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte bestimmter Stoffe, bei direktem Hautkontakt zu hautresorptiven Stoffen, bei wiederholter Exposition gegenüber bestimmten krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen sowie bei bestimmten Tätigkeiten (siehe Anhang Teil 1 der ArbMedVV). Die Unternehmensverantwortlichen dürfen die Tätigkeit von den Beschäftigten nur dann ausüben lassen, wenn diese an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Bei einer Exposition gegenüber bestimmen Stoffen (Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts), bei wiederholter Exposition gegenüber anderen krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen und bei weiteren Tätigkeiten bietet der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Angebotsvorsorge an. Die Annahme der Angebotsvorsorge ist nicht zwingend.