DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an hochgelegenen ortsfesten Arbeitsplätzen

Auch für alle Instandhaltungsarbeiten gilt: Die Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so einzurichten, dass die Gefährdungen, durch die Personen abstürzen können, vermieden werden.

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Abb. 4-1 Absturzorte

Die Maßnahmen gegen Absturz von Personen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in dieser Rangfolge festgelegt werden:

  1. 1.

    Absturzsicherung

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen

  3. 3.

    individueller Gefahrenschutz

Technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, sind organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vorzuziehen.

Stationäre Arbeitsplätze

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als einen Meter über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrenbereiche grenzen, müssen auf jeden Fall eine ständige Sicherung haben, die verhindert, dass Beschäftigte abstürzen oder in Gefahrenbereiche gelangen. Diese Forderungen werden bereits bei der Herstellung neuer Maschinen, aufgrund der EG-Maschinenrichtlinie für Instandhaltungsarbeitsplätze, erhoben. Bereits ab einer Absturzhöhe von 20 cm muss der Arbeitsstättenverordnung entsprechend anhand einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob Schutzmaßnahmen gegen Absturz notwendig sind.

Nicht stationäre Arbeitsplätze

Bei Bauarbeiten sind Absturzsicherungsmaßnahmen erforderlich: ab einem Meter Absturzhöhe an Treppenläufen, Absätzen, Bedienständen von Maschinen und ab einer Höhe von zwei Metern an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

Instandhaltungsarbeiten sind von ihrer Art oft vergleichbar mit Bauarbeiten. In Bezug auf die Absturzhöhe gilt: Absturzsicherungsmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten sind spätestens ab einer Höhe von zwei Metern notwendig. Vorbehaltlich der obigen und der weiteren Ausführungen.

Sicherung gegen Durchsturz

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Gefahr gegen Durchstürzen auf "nicht begehbaren" (nicht durchsturzsicheren) Bauteilen, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtkuppeln, Glasdächern, abgehängten Zwischendecken oder Lüftungskanälen, verhindert wird.

"Nicht begehbare Bauteile" dürfen deshalb nur auf besonderen lastverteilenden Belägen oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die ausreichend tragfähig und unverschiebbar sind.

Sichere Verkehrswege

Die Auf- und Abstiege müssen ebenfalls sicher gestaltet sein. Steigleitern müssen mit einem Rückenschutz oder mit einem Anseil-Auffangsystem ausgerüstet sein.