DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Rang 2 bei Instandhaltungsarbeiten

Sind Instandhaltungsarbeiten nicht unter den Bedingungen von Rang 1 möglich, dürfen diese bei laufender oder eingeschalteter Maschine oder Anlage durchgeführt werden, wenn die Bedingungen von Rang 2 eingehalten werden.

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Abb. 3-5 Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Rang 2

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Abb. 3-6 Maßnahmen - Rang 2

Das bedeutet für das unter Rang 1 geschilderte Beispiel 2 "Instandsetzung eines Bearbeitungszentrums":

Muss der Arbeitsablauf, zum Beispiel zur Fehlersuche, beobachtet werden und ist das aus einiger Entfernung möglich, sind ebenfalls die für den Fertigungsablauf erforderlichen Schutzeinrichtungen zu verwenden. Diese Schutzeinrichtungen gestatten in der Regel eine Durchsicht, besonders dann, wenn Sichtscheiben vorhanden sind. Wurde eine Schutzeinrichtung zuvor entfernt, muss sie für diese Tätigkeit wieder montiert werden.

Schutzeinrichtungen für den Rang 2 von Instandhaltungsmaßnahmen sind:

  • trennende Schutzeinrichtungen, z. B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen

  • ortsbindende Schutzeinrichtungen, z. B. Zweihandschaltungen

  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtvorhang, Lichtschranke, Scanner, Schaltmatte, Schaltleiste oder Pendelkappe

Abbildung 3-7 zeigt einen Schutz durch eine Lichtschranke, wie es für Maßnahmen des zweiten Rangs Pflicht ist. Not-Halt-Schalter, Zustimm-Schalter sowie Reißleinen sind für die Schutzmaßnahme gemäß Rang 2 in der Regel nicht geeignet, da sie nicht zwangsläufig wirken und demzufolge keinen direkten Schutz gewährleisten. Sie müssen nämlich bewusst betätigt werden, um gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand zu bringen.

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Abb. 3-7 Lichtschranke als Beispiel für eine Schutzmaßnahme Rang 2