DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Feuerlöscheinrichtungen

Zum Löschen von Entstehungsbränden stellt das Unternehmen seinen Beschäftigten Feuerlöscheinrichtungen bereit. Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Technischen Regel "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) sind tragbare und/oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten (Löschschlauch) und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Zum Schutz der Beschäftigten müssen nach ASR A2.2 in jedem Unternehmen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.

Die Einsatzbereitschaft von Feuerlöscheinrichtungen ist jederzeit zu gewährleisten:

  • Feuerlöscheinrichtungen dürfen durch Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder andere äußere Einwirkungen nicht beeinträchtigt werden

  • Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein

  • Standorte von handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen

  • Die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen sind, falls vorhanden, im Flucht -und Rettungsplan darzustellen

  • Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind die Beschäftigten in ausreichender Anzahl vertraut zu machen (siehe auch Kapitel 9.1 und 9.2)

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Abb. 43
Brandbekämpfung mit einem tragbaren Feuerlöscher

  • Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen

  • Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre, bzw. gemäß Herstellerangabe auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Daneben sind Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung zum Schutz vor Druckgefährdungen durchzuführen

Feuerlöscher müssen nach DIN EN 3-7 (tragbare Feuerlöscher) oder DIN EN 1866 (fahrbare Feuerlöscher) typgeprüft sein. Die rote Lackierung der Behälter dient dem leichten Auffinden.

Die wichtigsten Feuerlöscheinrichtungen sind:

8.4.1
Tragbare Feuerlöscher

Tragbare Feuerlöscher sind Löschgeräte mit einem Gesamtgewicht bis zu 20 kg und einer Füllmenge bis zu 12 kg. Um tragbare Feuerlöscher einfach handhaben zu können, sollte auf ein geringes Gerätegewicht sowie innerhalb eines Bereiches auf gleiche Funktionsweise der Geräte bei Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen geachtet werden.

Das Löschmittel wird bei Inbetriebnahme durch ein im Feuerlöscher gespeichertes Druckgas ausgestoßen. Löschmittel sind Pulver, Schaum, Wasser (mit Zusätzen) oder Kohlendioxid.

Die Mindestfunktionsdauer von tragbaren Feuerlöschern ist von der Füllmenge des Löschmittels abhängig:

Tab. 9
Mindestfunktionsdauern von Feuerlöschern

Füllmenge des Löschers in Liter (l) bzw. Kilogramm (kg):Mindestfunktionsdauer in Sekunden (s):
bis 36
3 bis 69
6 bis 1012
über 1015

Neben den tragbaren Feuerlöschern sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden entsprechend der Größe, Art und Brandgefährdung des Betriebes ggf. weitere Löschgeräte erforderlich.

8.4.2
Fahrbare Feuerlöscher

Fahrbare Feuerlöscher haben eine Gesamtmasse von mehr als 20 kg und werden fußläufig fortbewegt, d. h. gezogen oder geschoben. Mobile Löschgeräte sind mit den jeweiligen Löschmitteln wie folgt ausgeführt:

Tab. 10
Typen von fahrbaren Pulver-Feuerlöschern

Pulver in kg:Mindestfunktionsdauer in s:
2515
5030
10060
15090

Tab. 11
Typen von fahrbaren Schaum-/Wasser-Feuerlöschern

Schaum oder Wasser in l:Mindestfunktionsdauer in s:
20 / 2520
45 / 5040
90 / 10080
135 / 150120
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Abb. 44
Diverse tragbare Feuerlöscher

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Abb. 45
Fahrbarer Kohlendioxid-Feuerlöscher

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Abb. 46
Fahrbarer Schaum-Feuerlöscher

Tab. 12
Typen von fahrbaren Kohlendioxid-Feuerlöschern

Kohlendioxid in kg:Mindestfunktionsdauer in s:
1015
2018
3027
5036

8.4.3
Bauart von Feuerlöschern und Löschmittel

Brennbare Stoffe werden entsprechend den Brandklassen eingeteilt. Somit kommen auch unterschiedliche Löschmittel zur Anwendung. Ein universell verwendbares Löschmittel gibt es nicht.

Tab. 13
Tabelle mit Löschmittel und geeigneten Brandklassen

Arten von Feuerlöschernccc_1525_as_92.jpgccc_1525_as_80.jpgccc_1525_as_21.jpgccc_1525_as_18.jpgccc_1525_as_78.jpg
feste, glutbildende Stoffeflüssige oder flüssig werdende Stoffegasförmige Stoffe, auch unter Druckbrennbare MetalleSpeisefette und -öle in Frittier- und Fettbackgeräten (Fettbrand)
z. B. Holz, Papier, Kunststoffe, Kohle, Textilien, Autoreifen, Strohz. B. Lacke, Farben, Alkohole, Benzine, Wachse, Teer, viele Kunststoffez. B. Methan, Acetylen, Erdgas, Propan, Wasserstoffz. B. Aluminium, Natrium, Kalium, Magnesiumz. B. Speiseöle und Speisefette
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulverccc_1525_as_86.jpgccc_1525_as_86.jpgccc_1525_as_86.jpg--
Pulverlöscher mit BC-Pulver-ccc_1525_as_86.jpgccc_1525_as_86.jpg--
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver---ccc_1525_as_86.jpg-
Kohlendioxidlöscher-ccc_1525_as_86.jpg---
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z. B. Netzmittel, Frostschutzmittel oder leistungssteigernden Mitteln)ccc_1525_as_86.jpg----
Wassernebellöscherccc_1525_as_86.jpg---ccc_1525_as_52.jpg
Schaumlöscherccc_1525_as_86.jpgccc_1525_as_86.jpg---
Fettbrandlöscher(ccc_1525_as_86.jpg) (ccc_1525_as_86.jpg) --ccc_1525_as_86.jpg
ccc_1525_as_86.jpg = geeignet ccc_1525_as_52.jpg = bedingt geeignet, soweit für diese Brandklasse zugelassen - = nicht geeignet
(ccc_1525_as_86.jpg) = Mögliche Brandklassen-Kombination mit der Brandklasse F nach geprüfter Eignung und Zulassung.

In der betrieblichen Praxis kommen folgende Feuerlöscher zum Einsatz:

  • Wasserlöscher

  • Schaumlöscher

  • Pulverlöscher

  • Kohlendioxidlöscher

  • Fettbrandlöscher

  • Metallbrandlöscher

Um die Gefährdung bei der Brandbekämpfung an elektrischen Anlagen gering zu halten, müssen auf der Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers

  • Hinweise auf die zulässige elektrische Spannung, beispielsweise max. 1.000 Volt und

  • Hinweise auf den beim Löschen einzuhaltenden Mindestabstand zu spannungsführenden Anlagenteilen angegeben sein.

ccc_1525_as_17.jpgHinweis
Bei Bränden in elektrischen Betriebsstätten und in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, wie Schalt- und Umspannanlagen dürfen unter elektrischer Spannung stehende Anlagenteile nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Anlagenverantwortlichen mit Wasser oder Schaum gelöscht werden (siehe DIN VDE 0132).

  • Wasserlöscher

    Als Löschmittel wird Wasser benutzt, dem Frostschutz- und Netzmittel, aber auch leistungssteigernde Zusätze beigemischt sein können. Die Löschwirkung beruht auf der Abkühlung der brennenden Stoffe.

  • Schaumlöscher

    Löschschaum wird durch Verschäumung eines Wasser-Schaummittel-Gemisches mit Luft erzeugt. Die Löschwirkung beruht auf dem Stick- und Kühleffekt des Schaumes.

    Für polare Flüssigkeiten sind spezielle Löscher mit alkoholbeständigen Schäumen einzusetzen.

  • Pulverlöscher

    Als Löschmittel werden ABC-Löschpulver (für Glut- und Flammenbrände) oder BC-Löschpulver (nur für Flammenbrände) verwendet. Die Löschwirkung beruht auf dem chemischen Eingriff in den Verbrennungsprozess durch die Löschpulverwolke.

  • Kohlendioxidlöscher

    Als Löschmittel dient Kohlendioxid (CO2). Die Löschwirkung beruht auf der Verdrängung des Luftsauerstoffs über dem Brandgut.

ccc_1525_as_17.jpgHinweis
Kohlendioxid ist schwerer als Luft. Für den Einsatz oder die Verwendung in engen Räumen ist eine Personengefährdung anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Der Löscheinsatz mit CO2-Feuerlöschgeräten kann in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein. Beim Löschen kann durch das in Sekunden freigesetzte CO2Volumen sehr schnell eine hohe Konzentration von CO2 in der Raumluft erreicht werden. Verstärkter Atemantrieb oder Atemnot sind mögliche Warnzeichen. Bereits ab 5 Volumen-% CO2 in der Atemluft ist mit Gesundheitsgefahren zu rechnen und ab 8 Volumen-% CO2 in der Atemluft besteht Lebensgefahr.

Um in kleinen und engen Räumen, wie z. B. Schaltschrank-, Server-, Lager-, (Aufzug-) Triebwerksräumen durch das freigesetzte CO2, eine Gefährdung für die den Brand löschende und sich im Raum aufhaltende Person auszuschließen, muss pro Kilogramm CO2-Löschmittel mindestens eine freie Grundfläche von 5,5 m2 vorhanden sein. Es gilt:

  • 2 kg CO2-Feuerlöscher erfordern mindestens 11 m2 freie Grundfläche,

  • 5 kg CO2-Feuerlöscher erfordern mindestens 27,5 m2 freie Grundfläche.

Wenn das Verhältnis von Raumgröße (freie Grundfläche) zu Löschmittelmenge kleiner als 5,5 (m2/kg) ist, muss das Löschen des Brandes von außen durch den geöffneten Türspalt erfolgen. Anschließend ist die Tür zu schließen. Der Brandraum darf danach nur noch nach wirksamen Lüftungsmaßnahmen oder geschützt mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät betreten werden, z. B. durch die Feuerwehr.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die bereitgestellten CO2-Löschmittelmengen (Feuerlöscher) in Bezug zu den Raumgrößen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitere oder andere technische und/oder organisatorische Maßnahmen (z. B. andere Löschmittel, von außen zu betätigende Löscheinrichtungen, Kleinlösch- oder Objektlöschanlagen, Betriebsanweisung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) zu treffen.

Weitere Informationen sind in der DGUV Information 205-034 "Einsatz von Kohlendioxid (CO2) - Feuerlöschern in Räumen"

  • Fettbrandlöscher

    Zum Löschen von Fettbränden (Speisefette und -öle) eignen sich Fettbrandlöscher. Als Löschmittel dient ein spezielles Fettbrandlöschmittel für die Brandklasse F.

    Die Löschwirkung beruht in der Regel auf einer chemischen Reaktion mit Bildung einer abdeckenden Schicht auf dem Brandgut.

    Vielfach sind Fettbrandlöscher neben der Brandklasse F auch für die Brandklassen A und B geeignet (siehe Kennzeichnung auf dem Feuerlöscher).

  • Metallbrandfeuerlöscher

    Zum Löschen von Metallbränden der Brandklasse D (Späne und Stäube) sind nur Löscher mit Metallbrandlöschpulver verwendungsfähig. Die Löschwirkung beruht auf der Abdeckung des Brandgutes mit Löschpulver.

ccc_1525_as_17.jpgHinweis
Bei Metallbränden keinesfalls Feuerlöscher anderer Brandklassen einsetzen, weil sie eine starke Brandbeschleunigung bis hin zur Explosion hervorrufen können.

Metallbrandfeuerlöscher sind nicht zum Löschen von brennenden Lithium-Ionen-Akkumulatoren geeignet.

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Abb. 47
Die Löschwirkung von Metallbrandpulver beruht auf dem Erstickungsprinzip

8.4.4
Beschriftung von Feuerlöschern

Die Beschriftung von Feuerlöschern muss die für den Brandfall notwendigen Angaben zur sicheren Bedienung enthalten.

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Abb. 48
Beispiel für eine Feuerlöscherbeschriftung

8.4.5
Auswahl der bereitzustellenden Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Feuerlöscher, müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und nach der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Dazu hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung durchzuführen.

Folgende Vorgehensweise ist geboten:

  1. 1.

    Ermittlung der vorhandenen Brandklassen und der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung

  2. 2.

    Auswahl der Feuerlöscher entsprechend der vorhandenen Brandklassen

  3. 3.

    Ermittlung der Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Grundfläche für die in allen Arbeitsstätten notwendige Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen

  4. 4.

    Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen entsprechend den Löschmitteleinheiten

  5. 5.

    Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

  6. 6.

    Die näheren Einzelheiten nebst Ausführungsbeispielen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen sind der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) zu entnehmen.

8.4.6
Positionierung von Feuerlöschern

Feuerlöscher sind:

  • gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen

  • vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren bereitzustellen

  • in einer Entfernung von max. 20 m (tatsächliche Laufweglänge) greifbar, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten

  • vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt bereitzustellen, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; dies kann z. B. bei Tankstellen, Tiefgaragen und im Freien erforderlich sein

  • bei einer zweckmäßigen Griffhöhe von 0,80 bis 1,20 m ohne Schwierigkeiten aus der Halterung zu entnehmen

  • an ihren Standorten mit dem Brandschutzzeichen F001 "Feuerlöscher" gekennzeichnet

  • zur Standortfindung bei unübersichtlicher Umgebung neben dem Brandschutzzeichen F001 "Feuerlöscher" noch zusätzlich mit dem Zusatzzeichen "Richtungspfeil" gekennzeichnet oder in lang gestreckten Räumen bzw. Fluren durch Fahnen- oder Winkelschilder jederzeit leicht erkennbar

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Abb. 49
Gut sichtbarer und leicht erreichbarer Feuerlöscher

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Abb. 50
Vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützte Feuerlöscheinrichtungen

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Abb. 51
Vor Witterungseinflüssen geschützte Feuerlöscher

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Abb. 52
Standortkennzeichnung eines Feuerlöschers

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Abb. 53
Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen

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Abb. 54
Verwendung eines Wandhydranten zur Entstehungsbrandbekämpfung

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Abb. 55
Wandhydrantenschrank

8.4.7
Wandhydranten

Wandhydranten sind ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen. Im Schrankinneren sind Schlauchanschlussventil, Schlauch (formstabil oder flach ausgeführt) und Strahlrohr untergebracht.

Die Bedienungsanleitung muss sich auf der Innenseite der Schranktür befinden. Im Gegensatz zu den mobilen Feuerlöscheinrichtungen mit ihren begrenzten Löschmittelmengen liefern Wandhydranten beim Typ S (=Benutzung zur Selbsthilfe, z. B. durch die betrieblichen Brandschutzhelfer) mind. 24 Liter Löschwasser je Minute und beim Typ F (=Benutzung zur Selbsthilfe und durch die Feuerwehr) mind. 100 Liter Löschwasser je Minute.

Wandhydranten müssen

  • gut sichtbar und leicht erreichbar sein sowie

  • mit dem Brandschutzzeichen F002 "Löschschlauch" gekennzeichnet sein.

8.4.8
Löschspraydosen

Löschspraydosen sind Kleinlöschgeräte mit einem maximalen Inhaltsvolumen von einem Liter und einer maximalen Löschmittelmenge von 0,7 Litern.

Es sind Löschspraydosen gemäß der derzeit gültigen DIN EN 16856 "Feuerlöschsprays", in der die technischen Anforderungen und die Gebrauchsdauer beschrieben sind, zu verwenden.

Unter Beachtung der ASR A2.2 hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob Löschspraydosen für den betreffenden Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsstätte (z. B. zusätzlich zur Grundausstattung im Büro) geeignet sind.

Löschspraydosen sind im Gegensatz zu Feuerlöschern weder prüfbar noch nachfüllbar und nach Gebrauch oder spätestens nach Ablauf der Gebrauchsdauer auszutauschen und sachgemäß zu entsorgen.

8.4.9
Löschdecken

Löschdecken wurden häufig in Küchen zur Fettbrandbekämpfung bereitgestellt. Untersuchungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) aus dem Jahr 1999 ergaben, dass ein effektives Ablöschen mittels Löschdecken nicht möglich war und ein Flammendurchschlag durch das Gewebe der Löschdecke erfolgte.

Hierdurch besteht eine erhebliche Verbrennungsgefahr für die Bedienperson bereits während des Auflegens der Löschdecke. Löschdecken sind deshalb zur Fettbrandbekämpfung nicht geeignet.

Der Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) hat im Jahr 2002 die bestehende DIN-Norm für Löschdecken DIN 14155 zurückgezogen, da die Löschdecken nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Auf europäischer Ebene ist die Norm DIN EN 1869 "Löschdecken" existent, jedoch bezieht sich der Anwendungsfall nur auf Frittiereinrichtungen mit einer Füllmenge von max. 3 Litern Speiseöl / -fett. Hierzu zählen üblicherweise nur Geräte für den häuslichen Gebrauch, wie z. B. Fritteusen, Fondues, Woks.

Für den gewerblichen und öffentlichen Bereich besteht in Bezug auf den Personenschutz beim Umgang mit der Löschdecke an brennenden Frittiereinrichtungen eine erhebliche Verbrennungs- und Verletzungsgefahr, weshalb Löschdecken zur Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden im gewerblichen und öffentlichen Bereich nicht verwendet werden sollen.

Für die wirksame Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden sind geeignete Feuerlöscher (Fettbrandlöscher) für die Brandklasse F bereitzustellen und einzusetzen.

Auch für die Bekämpfung eines Personenbrandes sind Löschdecken nicht geeignet (siehe Kapitel 8.8.3).