Abschnitt 8.2 - 8.2 Alarmierungseinrichtungen
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Die Möglichkeit zur Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften muss gewährleistet sein. Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.:
Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustischen Signalgebern (z. B. Hupen, Sirenen)
Hausalarmanlagen
Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS)
Optische Alarmierungsmittel
Telefonanlagen
Megaphone
Handsirenen
Zuruf durch Personen
Personenbezogene Warneinrichtungen
Technische Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Dabei sind automatische Alarmierungseinrichtungen zu bevorzugen.
Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, z. B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben bzw. sich Handlungsbedarf aus den Evakuierungsübungen nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" oder aus Auflagen von Behörden ergeben.