DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Brandschutzmaßnahmen im Einzelnen

7.4.1
Fluchtwege und Notausgänge

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen Treppenräume, Flure und Notausgänge. Diese müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, z. B. benachbarter Brandabschnitt, Treppenraum. Der Begriff Fluchtweg nach Arbeitsstättenrecht entspricht dem des Rettungsweges im Baurecht. Letzterer muss auch so beschaffen sein, dass er den Transport von Verletzten ermöglicht.

Die erforderliche Anzahl und die Lage richten sich nach der Art des Betriebes sowie nach der durch die Bauart der Gebäude oder Fertigung gegebenen Brand- und Explosionsgefährdung und ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Rettungswege und Ausgänge sind im Brandschutzkonzept oder im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dem Arbeitsstättenrecht, z. B. ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", ergeben.

Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.

Treppenräume und Flure sind Angriffswege der Feuerwehr und dienen auch zur Rettung von Menschen; deshalb sind sie, ebenso wie die Zufahrtswege und die Aufstellflächen für Feuerwehr und Rettungskräfte, stets freizuhalten.

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Abb. 17
Unzulässige Lagerung im Flucht- und Rettungsweg

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Abb. 18
Notausgang mit Panikstange und Kennzeichnungen

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Abb. 19
Notlichtsystem als Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten

Wichtig sind folgende Anforderungen:

  • Flucht- und Rettungswege sowie die Notausgänge sind entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) zu kennzeichnen.

  • Türen von Notausgängen müssen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sollten, entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, in Fluchtrichtung aufschlagen. (Technischen Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3))

  • Besonders zu beachten ist die barrierefreie Gestaltung. (Technischen Regel für Arbeitsstätten "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (ASR V3a.2)

  • Türen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.

Der verschlossene Notausgang mit einem Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt die letztgenannte Forderung nicht und ist daher nicht zulässig. In der betrieblichen Praxis hat sich die Installation von Türen, die nur von innen in Fluchtrichtung, aber nicht von außen geöffnet werden können, bewährt (z. B. Panikschlösser und Panikstange gemäß DIN EN 179).

7.4.2
Sicherheitsbeleuchtung

Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten

  • mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung

  • die durch ortsunkundige Personen genutzt werden

  • in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte)

  • ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche

erforderlich sein.

Einzelheiten für die Planung und Installation der Sicherheitsbeleuchtung können der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (ASR A3.4/7) entnommen werden.

7.4.3
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Weiterhin ist auf das Rauchverbot, in explosionsgefährdeten Bereichen auch auf das Verbot des Umgehens mit offenem Feuer und Licht, hinzuweisen.

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Abb. 20
Warn- und Verbotszeichen nach ASR A1.3

Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

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Abb. 21
Rettungszeichen nach ASR A1.3

Zur leichten Auffindbarkeit im Brandfall sind Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen zu kennzeichnen.

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Abb. 22
Brandschutzzeichen nach ASR 1.3

Farben, Formen und Symbole der Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungszeichen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) verbindlich festgelegt.

Über die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung sind die Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen durch den Unternehmer oder die Unternehmerin zu unterweisen.

Weitere Informationen über die Sicherheitsaussagen von Sicherheitszeichen sowie die zugehörigen Erläuterungen, den wirksamen betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen und die Gestaltungsgrundsätze von Sicherheitszeichen sowie Beispiele zum betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen enthält die DGUV Information 211-041 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

7.4.4
Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (bei Jugendlichen mindestens halbjährlich), zu unterweisen.

Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall einschließen. Die Unterweisung muss jedoch, um wirksam zu werden, dem Arbeitsplatz, dem Arbeitsumfang und dem Verständnis der Beschäftigten angepasst sein.

Die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung verpflichten den Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln, soweit dies erforderlich ist, zu erstellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb zugänglich zu machen. Grundlage für die Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und mit Arbeitsmitteln müssen die Beschäftigten ebenfalls in den vorher erwähnten Abständen mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Abbildung 23 zeigt einen Betriebsanweisungsentwurf für lösemittelhaltigen PU-Schaum und Abbildung 24 ein Muster für einen Unterweisungsnachweis.

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Abb. 23
Beispiel für eine Betriebsanweisung (Quelle BG Bau)

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Abb. 24
Beispiel für einen Unterweisungsnachweis

7.4.5
Transport und Lagerung

Transport und Lagerung brennbarer Stoffe bergen viele Gefahren.

Entsprechend eng gefasst sind die zu beachtenden Vorschriften und sonstigen Bestimmungen.

Transport

Fahrzeuge müssen für den Transport des jeweiligen Ladegutes geeignet sein. Sie sind mit entsprechenden Aufbauten und Ladungssicherungseinrichtungen auszurüsten, die den geltenden Regeln der Technik entsprechen.

Das Ladegut ist ordnungsgemäß zu verpacken, zu sichern und zu kennzeichnen.

Der Transport gefährlicher Güter und Stoffe auf der Straße, mit der Eisenbahn, auf dem Wasser oder in der Luft und die dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen werden durch nationale und internationale Vorschriften und Übereinkommen geregelt. Einzelheiten können der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB) entnommen werden.

Weitere Informationen zum Gefahrguttransport mit der Kleinmengenregelung sowie ein Gefahrgut-Rechner sind auf WINGIS-Online der BG BAU enthalten (www.wingisonline.de).

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Abb. 25
Transportbehälter für brennbare Flüssigkeiten

Lagern brennbarer Flüssigkeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat alle Gefährdungen zu ermitteln, die bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auftreten können. Die Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und besondere Anforderungen an die Lagerung sind den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.

Folgende Technische Regeln bilden u. a. die Grundlage für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:

  • ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung"

  • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter"

  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"

  • TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

  • TRBS 2152 Teil 2 / TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"

  • TRBS 2152 Teil 3 "Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Lager sind ordnungsgemäß:

  • zu betreiben

  • zu überwachen

  • instand zu halten

Mängel müssen sofort beseitigt werden. Wichtig sind deshalb die ständige Überwachung der Lager und deren technischen Einrichtungen durch geschultes Personal.

Brennbare Flüssigkeiten sind getrennt von brandfördernden (oxidierenden) Flüssigkeiten zu lagern.

Die Bereitstellung geeigneter Löschmittel in ausreichender Menge, freie Angriffswege für die Feuerwehr und sonstige übliche Brandschutzeinrichtungen ergeben sich aus den abgeleiteten Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung.

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Abb. 26
Beispiel eines Sicherheitsschrankes zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Lagern von leicht entzündbaren Gasen

  • Bei der Lagerung von Druckbehältern und Druckgasbehältern mit leicht entzündbaren Gasen, z. B. Flüssiggas, Acetylen,

  • bei der Lagerung brandfördernder (oxidierender) Gase, z. B. Ozon, Stickoxide, Sauerstoff und

  • an Füllanlagen

ist mit Undichtigkeiten an den Verschlüssen der Füllstellen sowie an lösbaren Rohrleitungsverbindungen zu rechnen.

Es besteht die Gefahr, dass sich die Atmosphäre in Lagerräumen mit dem austretenden Gas anreichert.

Leicht entzündbare Gase, die schwerer sind als Luft, wie z. B. Propan, Butan, Acetylen, können in Kellereingänge, offene Kanäle und Lüftungsöffnungen eindringen und an entfernter Stelle gezündet werden.

Entstehungsbrände breiten sich in sauerstoffangereicherter Atmosphäre unter großer Wärmeentwicklung weitaus schneller aus als in normaler Luft. Die Abbrandgeschwindigkeit eines brennbaren Stoffes ist dann um ein Vielfaches höher.

Bei Druckgasbehältern besteht die Gefahr, dass diese bei mechanischer Beschädigung oder bei unzulässig hoher Erwärmung zerbersten und unter Umständen wie Geschosse durch die Luft fliegen können.

Die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung und Brandeinwirkung von außen geschützt sind.

Gasflaschen für verschiedene Gase sind getrennt voneinander und nicht mit brennbaren Stoffen zusammen zu lagern.

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Abb. 27
Lagerung von Gasen incl. Transportgerät

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Abb. 28
Mobiler Lagercontainer

7.4.6
Brandschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit brennbaren Stäuben

Abgelagerte brennbare Stäube können durch Aufwirbelung eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erzeugen. Bei brennbaren Stäuben mit Korngrößen kleiner als 0,5 mm ist mit einer Staubexplosionsfähigkeit zu rechnen. Ab einer Konzentration von etwa 15 g/m3 Staub in der Luft können Staubexplosionen auftreten.

Brennbare Stäube müssen regelmäßig entfernt werden, um die Bildung eines gefährlichen explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisches zu vermeiden. Das Aufwirbeln von Staub bei Reinigungsarbeiten wird verhindert, wenn zündquellenfreie explosionsgeschützte Staubsauger gemäß der ATEX 95 (früher Bauart B 1) zum Einsatz kommen oder Nassreinigungsverfahren, sofern diese geeignet sind, durchgeführt werden.

Bei brennbaren Stäuben kann zur Beurteilung der Explosionsgefährdung die Richtlinie VDI 2263 Blatt 6 "Staubbrände und Staubexplosionen; Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen" herangezogen werden.

Weitere praxisbezogene Informationen liefert die VdS 3445 "Brandschutz in Entstaubungsanlagen".

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Abb. 29
Zerstörte Filterelemente (Quelle: BGN)

7.4.7
Heiß- und Feuerarbeiten

Heiß- und Feuerarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie Erhitzen von Stoffen) stellen eine besonders große Brandgefahr dar.

Vor Beginn der Tätigkeiten ist deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob alternative Verfahren ohne Zündgefahr eingesetzt werden können.

Bei Heißarbeiten müssen für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen bereitgestellt werden. Die oder der Beschäftigte muss in der Handhabung in Theorie und Praxis unterwiesen sein.

Gefahren bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten (beispielhaft)

Je nach Arbeitsverfahren entstehen unterschiedlich viele und große glühende Partikeln. Die Ausbreitung dieser Partikeln ist von vielen Faktoren abhängig.

  • Beim Gasschweißen und Lichtbogenschweißen mit Stabelektrode fallen relativ wenige und kleine Schweißfunken an. Die Funken fallen von der Arbeitsstelle fast senkrecht nach unten. Die Reichweite wird deshalb wesentlich durch die Rollwirkung der Einzelpartikeln bestimmt. Auf hartem und glattem Untergrund erfolgt die Ausbreitung kreisförmig um die Arbeitsstelle.

  • Beim Brennschneiden entstehen viele große Schweißfunken. Die Reichweite der Funken ist dabei in Schneidrichtung am größten und kann bei ungehinderter Ausbreitung bis zu ca. 7,5 m betragen. Nach dem Auftreffen auf hartem und glattem Untergrund können die Partikeln noch bis zu ca. 2,5 m weiterrollen. Bei diesem Verfahren spritzen Partikeln in alle Richtungen.

In der Tabelle 7 sind Orientierungswerte für die Ausbreitung von glühenden Partikeln, bezogen auf das Arbeitsverfahren, angegeben. Aus dieser Zone sind beim Schweißen sämtliche brennbaren Gegenstände und Stoffe zu entfernen; siehe auch Punkt 4 des Erlaubnisscheines (siehe Abbildung 30).

Tab. 7
Gefahrenbereiche bei Heiß- und Feuerarbeiten

Arbeitsverfahren:Horizontale Reichweite (bei üblichen Arbeitshöhen von ca. 2 bis 3 m)Vertikale Reichweite
nach obennach unten
Löten mit Flammebis zu 2 mbis zu 2 mbis zu 10 m
Schweißen (Manuelles Gas- u. Lichtbogenschweißen)bis zu 7,5 mbis zu 4 mbis zu 20 m
Thermisches Trennenbis zu 10 mbis zu 4 mbis zu 20 m

Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z. B. Staubablagerungen, Papier, Pappe, Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Kunststoffe (auch Gasfeuerzeuge), Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken, auch wenn sie Bestandteil eines Gebäudes (Wände, Fußböden, Decken) sind.

Schutzmaßnahmen:

  • Beschäftigungsbeschränkung

    Schweiß- und Brennschneidarbeiten dürfen nur von zuverlässigen, über 18 Jahre alten Personen ausgeführt werden, die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und unterwiesen sind. Ungelernte und unter 18 Jahre alte Personen dürfen mit solchen Arbeiten nur zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht beschäftigt werden.

  • Prüfung der Arbeitsgeräte

    Vor Benutzung der Arbeitsgeräte ist u. a. zu prüfen, ob

    • stehende Gasflaschen gegen Umfallen gesichert sind

    • Acetylenflaschen bei der Gasentnahme aufrecht stehen

    • um jede einzelne zum Betrieb angeschlossene Acetylenflasche ein Bereich von mindestens 1 m Radius von Zündquellen freigehalten ist und sie keinen Wärmequellen ausgesetzt werden

    • das Absperrventil auch im Gefahrfall sicher erreichbar ist

    • die Manometer funktionsfähig und unbeschädigt sind

    • die Gasschläuche sicher befestigt sind

    • die Gasschläuche nicht beschädigt oder porös sind (schadhafte Gasschläuche müssen erneuert werden)

    • die Isolierung des Schweißdrahthalter-Handgriffs unbeschädigt ist

    • für den Brenner eine Ablage- oder Aufhängevorrichtung bereitsteht

    • Gefährdungen durch Flammenrückschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen von Gas verhindert sind, z. B. durch Sicherheitseinrichtungen mit Flammensperre, mit Gasrücktrittsicherung oder mit Nachströmsperre

    Nach Benutzung der Arbeitsgeräte sind die Gasflaschen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und im Gasflaschenlager zu lagern.

  • Koordination

    Wenn bei der Vergabe von Schweiß- und Brennschneidarbeiten an Fremdfirmen eine gegenseitige Brand- oder Explosionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss ein Koordinator bzw. Koordinatorin bestellt werden.

  • Erlaubnisschein für Schweiß- , Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten

    Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob für die vorgesehenen Heiß- und Feuerarbeiten eine schriftliche Erlaubnis (Erlaubnisschein) der Unternehmensleitung oder dessen beauftragte Person erforderlich ist. In der Genehmigung sind die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen. Es ist zweckmäßig, den Erlaubnisschein inklusive möglicher Anlagen als Nachweis einer systematischen Dokumentation mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

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Abb. 30
Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten der DGUV

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Abb. 31
Maßnahmen beim Schweißen unter Brandgefahr

  • Sicherheitsmaßnahmen vor und während der Heiß- und Feuerarbeiten

Ist eine Brand- oder Explosionsgefahr nicht auszuschließen, sind folgenden Maßnahmen durchzuführen:

  • Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände

    Das Entfernen beinhaltet die vorrangige Verpflichtung, sämtliche brennbaren Stoffe (z. B. Dämmmaterialien, Verpackungen, Abfälle, Öle, Farben und Fette) und Gegenstände zu entfernen.

    Das Entfernen schließt auch brennbare Stoffe und Gegenstände ein, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z. B. Umkleidungen oder Isoliermaterial.

  • Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe

    Das Abdecken brennbarer Stoffe, Bauteile und Gegenstände kann z. B. durch Sand oder schwer entflammbare Planen erfolgen. Feuchthalten der Abdeckung verbessert deren Wirkung.

  • Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen

    Schweißperlen, die durch ungeschützte Wand-, Decken- und Bodenöffnungen fallen, können Brände verursachen.

    Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z. B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Kanäle. Das Abdichten von Öffnungen kann durch schwer entflammbare Planen oder feuchten Sand erfolgen.

  • Kontrolle durch eine Brandwache

    Die Brandwache während der Arbeiten hat die Aufgabe, den brandgefährdeten Bereich hinsichtlich einer Brandentstehung zu beobachten, mögliche Entstehungsbrände zu bekämpfen und diese zu melden.

    Nach den Arbeiten ist die Arbeitsstelle regelmäßig im Zeitfenster von zwei bis vier Stunden zu kontrollieren und die Umgebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung (ggf. mit Hilfe einer Wärmebildkamera) und Rauchentwicklung zu prüfen, bis eine weitere Brandentwicklung ausgeschlossen ist.

Ohne schriftliche Erlaubnis dürfen Heiß- und Feuerarbeiten nur an dafür bestimmten Arbeitsplätzen, z. B. in Schlossereien, durchgeführt werden.