DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Brennbare Stoffe und Gemische im Betrieb

Zu brennbaren Stoffen und Gemischen zählen z. B. lösemittelhaltige Farben, Lacke und Klebstoffe, brennbare Sprays und Gase, Verdünner und Lösemittel sowie brennbare Feststoffe. Des Weiteren können durch das Arbeitsverfahren brennbare Stoffe und Gemische entstehen oder freigesetzt werden. Bei Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen und Gemischen muss auch die Verteilung der brennbaren Stoffe und Gemische berücksichtigt werden. So können flüssige Stoffe und Gemische mit einem hohen oder keinem Flammpunkt beim Versprühen entzündbare Nebel (Aerosole) bilden. Viele Feststoffe wie Getreide, Zucker, Kunststoffe, Holz und Metalle können als Staub oder feine Späne leicht entzündet werden. Auch sind die meisten ausgehärteten Lackstäube brennbar.

Die Umgebungstemperatur spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Werden entzündbare Stoffe und Gemische über ihren Flammpunkt erwärmt, müssen sie wie leicht entzündbare Stoffe und Gemische gehandhabt werden.

Auch muss die Selbstentzündung von Stoffen, z. B. organische Abfälle, ungesättigte Pflanzenöle wie Leinöle, beachtet werden. Mit Ölen getränkte Putzlappen oder verunreinigte Kleidung können bei unsachgemäßer Lagerung oder bei der Reinigung zu Brandgefahren führen.

Zusätzlich zur Brandgefährdung kann auch eine Explosionsgefährdung bestehen.

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Abb. 15
Gebrauchtes Putzmaterial ist in geschlossenen nicht brennbaren Behältern zu sammeln

7.3.1
Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Brandgefährdung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat gemäß Gefahrstoffverordnung festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brandgefährdungen führen können. Es ist zu beurteilen,

  1. 1.

    ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brandgefährdungen führen können, auftreten.

    • Es sind bevorzugt nicht entzündbare Produkte zu verwenden (Substitutionsgebot). So kann beispielsweise anstelle von Waschbenzin ein wasserbasiertes Reinigungsmittel verwendet werden. Lösemittelhaltige Farben und Lacke können durch wasserbasierte Produkte ersetzt werden. Auf die Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung der Sprays ist besonders zu achten. Extrem entzündbare Treibgase wie Propan, Butan, z. B. in Bremsenreinigungssprays, Bauschäumen, Schädlingsbekämpfungssprays, verursachen bei Entzündung nachweislich schwere Arbeitsunfälle und Sachschäden.

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    Abb. 16
    GHS Piktogramm 02 "Flamme"

    • Die eingesetzten Mengen sind maximal auf den Schichtbedarf zu begrenzen.

    • Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brandgefährdungen führen können, sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle gefahrlos zu beseitigen. Eingesetzt werden können z. B. Absauganlagen oder Industriestaubsauger. Dabei müssen die Explosionsgefährdungen berücksichtigt werden.

  2. 2.

    ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände auslösen können, vorhanden sind (siehe auch Informationen im Kapitel 3.3).

  3. 3.

    in welchem Ausmaß schädliche Auswirkungen von Bränden auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind. Bei Bränden entstehen stets gesundheitsschädliche Brandgase (siehe auch Informationen im Kapitel 4):

    • beim Verbrennen von Schafswollprodukten, PU-Schaumstoff entsteht z. B. Blausäure,

    • beim Verbrennen von PVC (z. B. Kabel) Salzsäure,

    • bei Schwelbränden Kohlenmonoxid,

    • sowie bei jedem Brand Kohlendioxid.

Die notwendigen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für chemische Produkte sind z. B. im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt und Technischen Merkblatt des Herstellers/Lieferanten zu finden.

Ein weiteres Hilfsmittel zum Einschätzen von Gefährdungen und Auswählen angemessener Schutzmaßnahmen ist das einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) "Modul Brand und Explosion" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), welches auf der Internetseite der BAuA zur Verfügung steht.

7.3.2
Einstufung und Kennzeichnung

Erste Hinweise auf eine Brandgefahr liefert das Kennzeichnungsetikett auf dem Gebinde. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wird mit der neuen europäischen Kennzeichnungsverordnung (CLP-Verordnung) geregelt. Seit dem 01.06.2015 gilt nur noch die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP, die alten Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinien sind außer Kraft gesetzt.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Einstufungskriterien für die entzündbaren Flüssigkeiten dargestellt.

Tab. 6
Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten

Einstufung und Kennzeichnung für entzündbare Flüssigkeiten
EinstufungskriterienEinstufungKennzeichnung
Flammpunkt F [°C]Siedepunkt [°C]Gefahrenklasse und -kategorieH-SatzGefahrenpiktogrammSignalwortH-Satz
< 23≤ 35Flam. Liq. 1H224ccc_1525_as_43.jpgGefahrH224
Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
< 23> 35Flam. Liq. 2H225ccc_1525_as_43.jpgGefahrH225
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
23 ≤ F ≤ 60Flam. Liq. 3H226ccc_1525_as_43.jpgAchtungH226
Flüssigkeit und Dampf entzündbar

7.3.3
Sicherheitsdatenblatt

Für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische muss spätestens mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden. Dies gilt für gewerbliche Produkte, nicht für Verbraucherprodukte.

Das Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung der Betriebsanweisungen. Es muss folgende Abschnitte enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

  2. 2.

    Mögliche Gefahren

  3. 3.

    Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

  4. 4.

    Erste-Hilfe-Maßnahmen

  5. 5.

    Maßnahmen zur Brandbekämpfung

  6. 6.

    Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

  7. 7.

    Handhabung und Lagerung

  8. 8.

    Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

  9. 9.

    Physikalische und chemische Eigenschaften

  10. 10.

    Stabilität und Reaktivität

  11. 11.

    Toxikologische Angaben

  12. 12.

    Umweltbezogene Angaben

  13. 13.

    Hinweise zur Entsorgung

  14. 14.

    Angaben zum Transport

  15. 15.

    Rechtsvorschriften

  16. 16.

    Sonstige Angaben

In Abschnitt 2 sind die Einstufung, die Kennzeichnung und sonstige Gefahren des Stoffes und des Gemisches angegeben.

In Abschnitt 3 sind die gefährlichen Inhaltsstoffe des Gemisches mit der Einstufung angegeben.

In Abschnitt 5 sind die Maßnahmen der Brandbekämpfung mit den geeigneten Löschmitteln und den gefährlichen Verbrennungsprodukten angegeben.

In Abschnitt 9 sind u.a. sicherheitstechnische Kennzahlen wie z. B. der Flammpunkt und die Explosionsgrenzen angegeben. Es findet sich auch ein Hinweis auf Explosionsgefahren.

Weitere Hinweise zu Brandgefährdungen und die Tätigkeiten mit den Stoffen und Gemischen finden sich auch in den Technischen Merkblättern der Hersteller (Anwendungsanleitung).

Die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und Verbrauchsmengen sind im Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) aufgeführt. Dort muss auch ein Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter enthalten sein. Diese sind den Beschäftigten zugänglich zu machen.