DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Brandschutzhelfer

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Dadurch wird

  • die schnelle und sichere Bekämpfung von Entstehungsbränden,

  • die Vermeidung der Ausbreitung von Entstehungsbränden und

  • die Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der gefährdeten Personen im Brandfall ohne Eigengefährdung erreicht.

Die ausreichende Anzahl von Beschäftigten (Brandschutzhelfern) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Soweit keine besondere Brandgefährdung vorhanden ist, haben sich ca. 5 % der Beschäftigten als ausreichend erwiesen. Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sollen auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z. B. bei Fortbildung, Urlaub und Krankheit, berücksichtigt werden, siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2). Informationen zur Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern sind in Kapitel 9.1 dieser DGUV Information beschrieben.

Weitere Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern liefert auch die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"