Abschnitt 2.4 - 2.4 Beschäftigte
Die Beschäftigten müssen:
den Weisungen zur Brandverhütung Folge leisten
durch ihr Verhalten alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen unterstützen
im Brandfall entsprechend den Anweisungen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers handeln (z. B. Brand melden, andere Beschäftigte warnen, Betriebsfremden und Hilfsbedürftigen helfen)