DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Beschäftigte

Die Beschäftigten müssen:

  • den Weisungen zur Brandverhütung Folge leisten

  • durch ihr Verhalten alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen unterstützen

  • im Brandfall entsprechend den Anweisungen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers handeln (z. B. Brand melden, andere Beschäftigte warnen, Betriebsfremden und Hilfsbedürftigen helfen)