DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Planungen für den Brandfall

Um im Brandfall vorbereitet zu sein und richtig zu handeln, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und Gemischen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

9.4.1 Alarmplan

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Personen/Institutionen im Brandfall alarmiert/informiert werden müssen. Die für die Alarmierung zuständigen Personen müssen über die Inhalte und Abläufe, z. B. im Rahmen einer Unterweisung informiert werden.

Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen bereitgehalten. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z. B. bei Änderung von Telefonnummern oder Personalwechsel.

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Abb. 71
Beispiel für einen Alarmplan

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Abb. 72
Beispiel für eine Brandschutzordnung Teil A

9.4.2 Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, die Brände verhüten sollen. Der Alarmplan nach Kapitel 9.4.1 kann Bestandteil der Brandschutzordnung sein.

Die Notwendigkeit für eine Brandschutzordnung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Auflagen von Behörden und/oder Versicherungen.

Die Beschäftigten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.

Teil A der Brandschutzordnung richtet sich als Aushang an alle Personen (Beschäftigte, Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen, Besucher und Besucherinnen), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten und gibt grundlegende Hinweise zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall.

Teil B der Brandschutzordnung ist für alle Personen gedacht, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten. Dies sind z. B. die Beschäftigten des Betriebes aber auch Beschäftigte von Fremdfirmen, die längerfristige Arbeiten im Betrieb ausführen. Er gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung sowie auf das Verhalten im Brandfall.

Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten nach Teil A und B der Brandschutzordnung hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden (z. B. Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer).

Brandschutzordnungen müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle 2 Jahre von einer fachkundigen Person (z. B. Brandschutzbeauftragte) zu prüfen.

9.4.3 Flucht- und Rettungsplan

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist nach Arbeitsstättenverordnung oder aufgrund behördlicher Auflagen ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen.

Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein:

  • bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),

  • bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) oder

  • in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten: "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ASR A2.3.

Im Flucht- und Rettungsplan werden Verhaltensweisen und Abläufe in Gefahrenfällen, wie Brand, Evakuierung, Unfall, grafisch unterstützt festgelegt. Diese Pläne werden an geeigneten Stellen im Unternehmen, auf den jeweiligen Standort des Betrachters bzw. der Betrachterin bezogen lagerichtig, ausgehängt, z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen und an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen.

Text und Darstellung sollten entsprechend den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) so gewählt werden, dass auch betriebsfremde Personen sich leicht orientieren können. Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind auch Sammelstellen festzulegen und zu kennzeichnen. Außerdem sind die Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen sowie der Standort des Betrachters oder der Betrachterin in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.

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Abb. 73
Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan nach ASR A1.3

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Beschäftigten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehören auch regelmäßige praktische Übungen.

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Abb. 74
Feuerwehrplan nach DIN 14095

9.4.4 Feuerwehrplan

  • Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen" ist ein vorbereiteter Plan für die Brandbekämpfung und für Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr. Er zeigt die für die Brandbekämpfung und Rettung vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und Gefahrenschwerpunkte durch einheitliche Symbole auf und soll das schnelle Auffinden des Brandobjektes und die richtige Beurteilung der Lage in besonderen Orten und Objekten sicherstellen.

  • Feuerwehrpläne sind aufgrund behördlicher Auflagen, insbesondere bei großräumigen, unübersichtlichen Betriebsanlagen und für Bereiche, in denen die Einsatzkräfte der Feuerwehr besonders gefährdet sind, erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass der Feuerwehrplan aktuell ist und im Brandfall der Einsatzleitung der Feuerwehr zur Verfügung steht, etwa indem ein Exemplar im Pförtnerhaus hinterlegt wird.

Feuerwehrpläne müssen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzdienststellen erstellt werden und unter Anderem folgende Inhalte berücksichtigen:

  • Genaue Bezeichnung der Gebäudebereiche und Raumnutzung (optionale Nennung der Raumnummern)

  • Brandwände und sonstige raumabschließende Wände

  • Brandschutztüren (Feuerschutzabschlüsse)

  • Alle Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude

  • Treppenräume, Angriffswege und Rettungswege (z. B. Rettungstunnel, Notleitern)

  • Feuerwehraufzüge, Personenaufzüge, sonstige Förderanlagen

  • Nicht begehbare Flächen (z. B. Dächer)

  • Nicht für die Feuerwehr befahrbare Flächen und Durchfahrten

  • Feuerwehraufstellflächen

  • Löschwasserentnahmestellen (z. B. Wandhydranten, Löschwasserleitungen "nass" und "trocken", Unter- und Überflurhydranten im Geländebereich)

  • Bedienstellen zur Auslösung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  • Übergabestationen und Absperreinrichtungen von Energielieferanten (z. B. Wasser, Erdgas und Elektrizität)

  • Standorte von Brandmeldezentralen

  • Standorte der Technikräume von stationären Löschanlagen (Angabe über Art und Menge des Löschmittels)

  • Lagerbereiche von Gefahrstoffen mit Angaben über Art und Menge, Hinweise zu Löschmitteln, die nicht eingesetzt werden dürfen

  • Angaben über den Standort, in dem Unterlagen für die Feuerwehr deponiert sind (z. B. Feuerwehrlaufkarten, Feuerwehr- und Einsatzpläne, Schlüssel, usw.)

  • Löschwasserrückhaltepläne; das System der Löschwasserrückhaltung ist mit allen relevanten Einrichtungen, wie Absperrschiebern und der Angabe der Rückhaltemenge in den jeweiligen Abschnitten darzustellen.