Abschnitt 9.1 - 9.1 Ausbildung der Belegschaft im Brandschutz
Alle Beschäftigten eines Betriebes sind über die Gefahren (insbesondere durch Brandrauch) und die bei einem Brandfall im Betrieb zu ergreifenden Maßnahmen zu unterweisen.
Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
Inhalte der Unterweisung sind insbesondere:
- 1.
Im Arbeitsbereich vorhandene Brandgefahren, z. B.:
Rauchen an unzulässigen Orten
Offenes Feuer (z. B. Kerze auf dem Schreibtisch, Feuerarbeiten)
Selbstentzündung von fett- oder ölgetränkten Putzlappen (z. B. mit Leinöl)
Nichtbestimmunggemäße Verwendung von Elektrogeräten
Lagerung von brennbaren Materialen, z. B. in Flucht- und Rettungswegen
- 2.
Maßnahmen zur Abwendung von Brandgefahren z. B.:
Rauchverbote einhalten
Brandschutztüren nicht durch Keile oder ähnliches aufhalten
Nur geprüfte Elektrogeräte bestimmungsgemäß verwenden
Brennbare Abfälle nicht im Arbeitsbereich aufbewahren/lagern
Flucht und Rettungswege freihalten
Feuerlöscheinrichtungen jederzeit leicht zugänglich bereitstellen
Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten
- 3.
Verhalten im Brandfall, z. B.:
Feuerwehr alarmieren (Notruf 112)
Folgende Fragen werden in der Regel gestellt:
Wo ist es passiert?
Was ist passiert?
Wer ruft an?
Wieviele Personen sind betroffen?
Warten auf Rückfragen
Personen im Umfeld warnen und zum Verlassen des Gefahrenbereiches auffordern
Personen mit eingeschränkter Mobilität unterstützen
Ruhig das Gebäude auf den Fluchtwegen verlassen
Sammelstelle aufsuchen
Bei den Sammelstellenverantwortlichen melden
Sammelstelle erst auf Anweisung der verantwortlichen Person verlassen
Merke: | |
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Die Feuerwehr/Rettungsleitstelle führt und beendet das Gespräch! |
Zusätzlich zur regelmäßigen Unterweisung der gesamten Belegschaft im Brandschutz ist eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten (mind. 5% der Belegschaft) im sicheren Umgang mit und dem Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung (sogenannte Brandschutzhelfer) zu schulen, siehe § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Als sinnvoll und praktikabel hat sich eine 1/2-tägige Ausbildungsdauer bewährt.
Die Unterweisungsinhalte für Beschäftigte und für Beschäftigte mit der Aufgabe als Brandschutzhelfer unterscheiden sich unter anderem durch den praktischen Teil, in dem die Bedienung und Handhabung von Feuerlöschern und das Löschen von Bränden geübt wird. Dadurch kann die Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Geräte erfahren werden.
Tab. 15
Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigte aus DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigten (§ 6 ArbStättV, ASR A2.2 Abschnitt 7.2 und § 4 DGUV Vorschrift 1) | ||||
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Unterweisungsdauer nach Notwendigkeit | ||||
bei Tätigkeiten auftretende Brandgefährdungen | Maßnahmen zur Abwendung von Brandgefährdungen | |||
Brandgefahren am Arbeitsplatz (z. B. Gefährdungsbeurteilung) | Umgang mit Zündquellen (z. B. Betriebsanweisungen) | Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen | Verhalten im Brandfall (z. B. Brandschutzordnung Teil A+B) | Flucht- und Rettungswege (z. B. Evakuierung, Flucht- und Rettungsplan) |
Ziel: Arbeitssicherheit durch sicheren Umgang mit Brandgefahren am Arbeitsplatz und richtiges Verhalten im Brandfall durch selbstständiges Verlassen (Flucht) bei unmittelbarer Gefahr | ||||
Kenntnisse der betriebsspezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen bzw. Brandschutzordnung) |
Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Unterweisung erforderlich z. B. bei:
Änderung der Brandschutzordnung,
neuen Verfahren mit veränderter Brandgefährdung,
Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder
Brandereignissen im Betrieb.
→ | Weitere Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern sind der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" zu entnehmen. |
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Die Forderung, Brandschutzhelfer zu bestellen, gilt auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).
Personen, die auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchführen, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder bei der Anwendung von Verfahren, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten), sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen.
Tab. 16
Ausbildung von Brandschutzhelfern aus DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" bei normaler Brandgefährdung
Ausbildung (Fachkundige Unterweisung) einer ausreichenden Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen (vgl. § 6 ArbStättV, § 22 DGUV Vorschrift 1) zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Brandschutzhelfer i.S. d. ASR A2.2 Abschnitt 7.3 | |||||
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Unterweisungsdauer ca. 1,5 bis 2 Stunden | |||||
Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes (z. B. allgemeine Brandschutzmaßnahmen) | Betriebliche Brandschutzorganisation (z. B. Verantwortung, Zuständigkeiten, Alarmpläne) | Verhalten im Brandfall (z. B. Brandschutzordnung Teil C) | Gefahren durch Brände (z. B. Entstehungsbrand, Ausbreitung von Feuer und Rauch) | Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Bedienung, Einsatzgrenzen und Löschtaktik) | |
+ Praktische Löschübung mit Feuerlöscheinrichtungen | |||||
Ziel: Sicherer Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten | |||||
Kenntnisse der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen und der betrieblichen Brandschutzorganisation | Kenntnisse der Brandbekämpfung, der Funktion und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen |