DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 9 - 9 Verhalten im Brandfall

Damit es im Brandfall nicht zu einer Panik oder Fehlverhalten und unsicheren Situationen kommt, sind schon im Vorfeld geeignete Abläufe für den Brandfall festzulegen und zu trainieren. Regelmäßiges Üben der Abläufe dient der Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Weiterhin verinnerlichen die Beschäftigten durch regelmäßiges Üben die Abläufe und reagieren im Brandfall routiniert.

Tab. 14
Inhalte der Notfallplanung

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Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat die Unternehmerin oder der Unternehmer entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei ist auch verpflichtend der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Dabei sind auch die Vorgaben durch den baulichen und abwehrenden Brandschutz zu beachten.

Die Planung der zu treffenden Schutzmaßnahmen basiert auf der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz (Brandrisikoanalyse) für den Betrieb. In dieser werden die Gefahrenschwerpunkte, z. B. hohe Brandlasten und für die Brandentstehung günstige Verhältnisse, ermittelt und bewertet. Entsprechend der ermittelten Risiken werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und umgesetzt.

Die geplanten Maßnahmen sind mit den zuständigen Rettungskräften und der Feuerwehr abzustimmen und sinnvollerweise auch zu üben. Der Umfang der Übung ist den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

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Oberstes Schutzziel ist die Rettung aller sich im Gebäude befindlichen Personen.