DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 6 - 6 Baulicher Brandschutz

Je nach Größe, Beschaffenheit und Nutzung einer baulichen Anlage werden unterschiedliche Anforderungen seitens der Baubehörde, Brandschutzbehörde, der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger und der Sachversicherer gestellt.

Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Diese Anforderungen sind mit den Bedürfnissen des Betriebes abzustimmen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich durch Brandschutzbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und sonstige für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständige Personen bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben beraten lassen.

Nur rechtzeitige Einflussnahme auf Planung und Ausführung einer baulichen Anlage bietet die Gewähr für zweckmäßige, wirtschaftliche und sicher gestaltete Arbeitsstätten.

Bei Nutzungsänderungen von Gebäuden, z. B. Lagerhalle wird zu Büros umgebaut, ist eine neue Genehmigung für die geänderte Nutzung bei der Baugenehmigungsbehörde einzuholen. Hierbei sind die brandschutztechnischen Anforderungen erneut zu bewerten und ggf. anzupassen.

Für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (z. B. Verkaufsstätten, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Industriebauten, Krankenhäuser, Schulen und Kindertagesstätten) oder wenn von baurechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll, kann die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes erforderlich sein.

Optimale Maßnahmen erfordern:

  • die Zusammenarbeit mit der zuständigen Baugenehmigungs- und Arbeitsschutzbehörde

  • den Kontakt mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr

  • die Zusammenarbeit mit den Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

  • die Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Sachversicherer