DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Fluchtwege

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen Treppenräume, Flure und Notausgänge. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, zum Beispiel in einen benachbarten Brandabschnitt, Treppenraum.

Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien genutzt werden und müssen stets freigehalten werden.

Flucht- und Rettungswege sowie die Notausgänge müssen gekennzeichnet sein.

Türen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtwegs angewiesen sind.

Brandschutztüren dürfen nicht durch Keile oder Ähnliches aufgehalten werden.