DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Dabei müssen sie die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einschließlich des Anhangs beachten. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.

Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß ArbMedVV einen Arzt oder eine Ärztin beauftragen. Der Arzt oder die Ärztin muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

Der Anhang der ArbMedVV enthält die Vorsorgeanlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Dort sind unter anderem diverse Lösemittel wie Xylol und Toluol aufgeführt.

Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Über die Vorschriften des Anhangs hinaus müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen.

Bei der Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge können für Lackiererinnen und Lackierer zum Beispiel folgende DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen herangezogen werden:

  • G 2 Blei

  • G 15 Chrom-VI-Verbindungen

  • G 20 Lärm

  • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

  • G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

  • G 26 Atemschutzgeräte

  • G 27 Isocyanate

  • G 29 Toluol und Xylol

  • G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - allgemein

  • G 45 Styrol

Weitere arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen können auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.

Ärzte und Ärztinnen halten gemäß ArbMedVV das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich der bei Bedarf durchgeführten Untersuchung schriftlich fest und beraten die Beschäftigten dazu. Auf Wunsch stellen sie dem oder der Beschäftigten das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Ärztinnen und Ärzte müssen dem oder der Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung ausstellen (siehe auch AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung). Die Vorsorgebescheinigung enthält dieselben Angaben wie die für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin: Zeitpunkt und Anlass oder Anlässe des aktuellen Vorsorgetermins sowie die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere Vorsorge angezeigt ist.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen gemäß ArbMedVV eine Vorsorgekartei mit Angaben dazu führen, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann elektronisch geführt werden.

Ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichend sind, müssen Ärztinnen und Ärzte dies dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gemäß ArbMedVV mitteilen und ergänzende Schutzmaßnahmen vorschlagen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ihrerseits als Folge eines Vorschlags des Arztes oder der Ärztin die Gefährdungsbeurteilung prüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Halten Ärzte und Ärztinnen aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der beschäftigten Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, darf das dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nur mitgeteilt werden, wenn die beschäftigte Person ihre Einwilligung gegeben hat.