DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zählen zum Beispiel

  • Augen-/Gesichtsschutz,

  • Hautschutz,

  • Handschutz,

  • Atemschutz,

  • Körperschutz,

  • Gehörschutz.

Die erforderliche PSA wird von der Unternehmerin und vom Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und in der Betriebsanweisung angegeben. Sie muss vom Unternehmen bereitgestellt, gereinigt und gewartet werden. Die Beschäftigten müssen die erforderliche PSA benutzen. Sie müssen im Rahmen der Unterweisung im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung geschult werden.

Bevor persönliche Schutzausrüstung eingesetzt wird, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für alle Beschäftigten auf das unbedingte erforderliche Minimum zu beschränken.

2.3.1 Atemschutz

Trotz geeigneter Lüftung können im Atembereich der Lackiererinnen und Lackierer Dämpfe, Gase und besonders Spritznebel (Aerosole) in gesundheitsgefährlicher Konzentration vorhanden sein. Dann müssen geeignete Atemschutzgeräte verwendet werden. Dazu zählen Filtergeräte wie Halb- und Vollmasken mit geeigneten Filtern und umgebungsluftunabhängige Geräte wie Pressluftatmer. Eine Auswahl von verschiedenen Atemschutzgeräten ist in der Abbildung 7 dargestellt. Es sind nur Atemschutzgeräte der Kategorie III zu benutzen.

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Abb. 7
Beispiel für eine Auswahl von Atemschutzgeräten

Als Filter werden Partikel-, Gas- und Kombinationsfilter verwendet. Letztere setzen sich aus einem oder mehreren Gasfiltern und einem Partikelfilter zusammen. Filter sind abhängig von ihrer Schutzwirkung farblich codiert. Partikelfilter haben beispielsweise die Kennfarbe weiß, Gasfilter gegen organische Gase und Dämpfe die Kennfarbe braun. Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt. Filter müssen häufig gewechselt werden. Staubmasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Für Atemschutzgeräte sind Tragezeitbegrenzungen vorgegeben. Sie sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" im Anhang 2 aufgeführt. Nur für Hauben- oder Helmatemschutzgeräte, die fremdbelüftet sind (gebläseunterstützt oder Frischluftzufuhr), gibt es keine Tragezeitbegrenzung.

Atemschutzgeräte sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen. Bei Reinigung und Desinfektion sind die vom Gerätehersteller in der Gebrauchsanleitung angegebenen Hinweise zu beachten. Hinweise für die richtige Auswahl, Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte finden Sie auch in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 8 zu kennzeichnen.

Beim Benutzen von Atemschutzgeräten ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. (siehe Abschnitt 6)

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Abb. 8
Gebotszeichen M017 "Atemschutz benutzen"

2.3.2 Augenschutz

Augenschutz schützt unter anderem vor mechanischen Gefährdungen (z. B. Staub, Festkörper) und chemischen Gefährdungen (z. B. Säuren, Laugen).

Bei Schutzbrillen wird zwischen Gestellbrillen und Korbbrillen unterschieden.

Korbbrillen können bei kurzzeitigen Einsätzen von Brillentragenden aufgesetzt werden, wenn die Brillen nicht beschlagen. Sonst sollten Korrektionsschutzbrillen verwendet werden.

Es dürfen nur zertifizierte Schutzbrillen mit CE-Kennzeichnung eingesetzt werden. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 9 zu kennzeichnen.

Ein Gesichtsschild schützt das gesamte Gesicht vor Spritzern.

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Abb. 9
Gebotszeichen M004 "Augenschutz benutzen"

2.3.3 Hautschutz

Zum Hautschutz zählen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel, die im Hautschutzplan festgelegt sind. Sie müssen auf die verwendeten Produkte abgestimmt sein. Benzin oder als Verdünner verwendete Lösemittel dürfen nicht zur Hautreinigung verwendet werden. Diese Mittel entziehen der Haut Fett. Dadurch wird die Haut trocken, rissig und für die Aufnahme von Krankheitserregern besonders zugänglich. Hautkrankheiten sind die Folge - oft erst nach Jahren.

Beachten Sie bitte, dass der natürliche Hautschutz hauptsächlich auf der sehr dünnen obersten Hornhautschicht wirkt. Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege zusammen bewirken die Gesunderhaltung der Haut.

Spritzer auf der Haut müssen unverzüglich sorgfältig mit viel Wasser und Seife abgewaschen werden, wenn keine speziellen Reinigungsmittel zur Verfügung stehen. Danach ist die Haut mit geeigneten Hautpflegemitteln einzucremen. Aus verfahrenstechnischen Gründen dürfen keine silikonhaltigen Hautschutz- und Hautpflegemittel verwendet werden.

Weitere Hinweise zum Hautschutz enthält die DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole".

2.3.4 Handschutz

Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie III gehören zu den wichtigsten persönlichen Schutzausrüstungen für Lackierer und Lackiererinnen. Da es keinen Universalhandschuh gibt, der für alle möglichen Produkte geeignet ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Im Sicherheitsdatenblatt müssen deshalb die geeigneten Materialien angegeben sein; in einigen Datenblättern wird auch auf geeignete Handschuhfabrikate hingewiesen.

Weitere Angaben zu geeigneten Handschuhmaterialien stehen in den WINGIS-Informationen; in der Handschuhdatenbank finden Sie geeignete Handschuhfabrikate. Eine Praxishilfe für die Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen bietet das IFA (Institut für Arbeitsschutz www.dguv.de/ifa) an. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 10 zu kennzeichnen.

Die von den Herstellern angegebene Tragedauer für die jeweiligen Schutzhandschuhe ist zu beachten. Das heißt, auch wenn der Schutzhandschuh optisch einwandfrei aussieht, muss er nach Ablauf der Tragedauer gegen ein neues Paar ausgetauscht werden. Schutzhandschuhe mit offensichtlichen Mängeln wie Rissen, Löchern, Verfärbungen oder Versprödungen sowie kontaminierte und stark verschmutzte Schutzhandschuhe müssen sachgerecht entsorgt werden.

Bei Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert.

Hinweise für die Pflege der Schutzhandschuhe finden Sie in der DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".

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Abb. 10
Gebotszeichen M009 "Handschutz benutzen"

2.3.5 Körperschutz (Bekleidung)

Schutzkleidung ist erforderlich, wenn Lackiererinnen und Lackierer einer erheblichen Verschmutzung ausgesetzt sind.

Bei ungünstigen Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeiten über Kopf) und Spritzverfahren wird ein Chemikalienschutzanzug benötigt. Für diesen Fall haben sich Einweg-Schutzanzüge mit Kapuze bewährt.

Bei Brand- und Explosionsgefahren sind ableitfähige Schutzkleidung und Fußschutz zu benutzen.

Hinweise für die Pflege der Schutzkleidung sind in der DGUV Regel 112-189 und 112-998 "Benutzung von Schutzkleidung" enthalten. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 11 zu kennzeichnen.

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Abb. 11
Gebotszeichen M010 "Schutzkleidung benutzen"

2.3.6 Gehörschutz

Gehörschutz dient zum Schutz des Gehörs vor gehörschädigendem Lärm (Berufslärm).

  • Ab 65 dB(A) werden Reaktionen wie Blutdruckerhöhung, Pulsfrequenzveränderungen festgestellt.

  • Ab 80 dB(A) wird Gehörschutz empfohlen, da auf Dauer Hörminderungen auftreten können. Diese Schallpegel können bei Spritzlackierarbeiten mit Airlesspistolen auftreten.

  • Ab 85 dB(A) muss geeigneter Gehörschutz getragen werden, da bei dauerhaftem Lärm Gehörschäden auftreten. Dazu zählen z. B. Strahlarbeiten.

Bei den meisten Lackierarbeiten ist die Benutzung von Gehörschutz nicht erforderlich.

Die wichtigsten Formen sind In-Ohr-Gehörschutz, wie Stöpsel aus plastischem Material, oder Kapselgehörschützer zum Abdecken des gesamten äußeren Ohrs. Hinweise für die Pflege finden Sie in der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz". Lärmbereiche sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 12 zu kennzeichnen.

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Abb. 12
Gebotszeichen M003 "Gehörschutz benutzen"