DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Lacklagerung

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung. Zur Lagerung zählen nicht die am Arbeitsplatz vorhandenen Lacke, die für maximal eine Arbeitsschicht bereitgehalten werden.

In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" sind die Maßnahmen für die Lagerung ausführlich beschrieben.

Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten und Spraydosen ist mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu rechnen.

Flüssige entzündbare Beschichtungsstoffe und Verdünnungen (z. B. Lacke, Lösemittel, Einstellmittel) müssen grundsätzlich in Lacklagern aufbewahrt werden. Restentleerte, ungereinigte Behälter sind wie gefüllte Behälter zu betrachten. Lager dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Anstelle eines gesonderten Lagerraums ist auch ein Sicherheitsschrank in Arbeitsräumen geeignet.

Die Gebinde müssen verschlossen oder abgedeckt gelagert werden. Leere Gebinde müssen aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.

Unzulässig ist die Lagerung von Lacken und Lösemitteln in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern sowie in Dachräumen.

Entzündbare Flüssigkeiten (z. B. Lacke, Verdünnungen, Hilfsstoffe) dürfen nur in bruchsicheren (z. B. aus Metall bestehenden) und verschlossenen Originalbehältern oder in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern gelagert werden. Die Aufbewahrung oder Lagerung in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann (z. B. Getränkeflaschen), ist verboten. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Gase dürfen beispielsweise nicht zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten gelagert werden.

Werden im Lagerraum entzündbare Produkte gelagert, besteht die Möglichkeit, dass sich dort eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann (explosionsgefährdeter Bereich). Es dürfen keine Zündquellen vorhanden sein! Es darf dort nicht geraucht werden! Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, müssen alle metallischen Gegenstände elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet werden.

Die Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Werden in diesen Lagerräumen zusätzlich zur Lagerung auch Produkte abgefüllt, gemischt oder umgefüllt (aktive Lagerung), muss eine technische Lüftung vorhanden sein. Die Wirksamkeit dieser Lüftung muss überwacht werden. Eine aktive Lagerung in Sicherheitsschränken ist nicht zulässig, es sei denn, sie ist vom Hersteller des Schranks zugelassen.

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Abb. 6
Sicherheitsschrank