DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Welche Aufgaben haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und Beschäftigte?

1.3.1
Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten (Vorbehandlungen, Lackierarbeiten, Reinigung) muss der Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, in der die Gefährdungen am Arbeitsplatz bestimmt und die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten wie "Instandhaltung", "Störungsbeseitigung" und "Reinigung" sowie Fremdfirmeneinsatz zu betrachten.

Die Schutzmaßnahmen werden nach dem sogenannten S-T-O-P-Prinzip in der angegebenen Reihenfolge festgelegt:

S
  • Substitution - Ersetzen der gefährlichen Produkte durch weniger gefährliche Produkte

T
  • Technische Schutzmaßnahmen - Anwendung von Schutzeinrichtungen zum Ausschalten/Mindern von Gefährdungen

O
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Minimierung des Gesundheitsrisikos durch Herabsetzung der Exposition

P
  • Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung wie Atemschutz, Handschutz, Körperschutz

Für Arbeitsplätze, an denen Isocyanate auftreten, gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen".

Auch für das Lacklager muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und eine Betriebsanweisung erstellt werden.

1.3.2
Betriebsanweisung

Anhand der Gefährdungsbeurteilung wird eine schriftliche Betriebsanweisung für die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Sprache erstellt. Die Betriebsanweisung fasst die Gefährdungen und die entsprechenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit dem Produkt arbeitsplatzbezogen zusammen. Sie muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall einschließen. Die Betriebsanweisung muss an geeigneter Stelle im Betrieb zugänglich sein. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung eines Lacks finden Sie in Anhang 1.

Die Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die mündliche Unterweisung, die mindestens einmal jährlich durchgeführt und mit Inhalt und Zeitpunkt dokumentiert wird. Die Unterweisung enthält zusätzlich eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Sie ist von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

1.3.3
Hilfen für das Unternehmen und die Beschäftigten

Um den Unternehmer und die Unternehmerin bei diesen vielfältigen Aufgaben zu unterstützen, haben die Unfallversicherungsträger für verschiedene Branchen Betriebsanweisungsentwürfe und ausführliche Informationen zu den Produkten erstellt.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt unter anderem Produktinformationen für Lackierarbeiten in der Bauwirtschaft zur Verfügung. Viele dieser Produkte sind von der herstellenden Firma mit einem GISCODE versehen, der auf dem Gebinde aufgebracht ist. In Abbildung 2 ist das Gebindeetikett eines Epoxidharzes abgebildet. Über den Produktnamen oder den GISCODE sind die Informationen unter www.wingis-online.de und mit der WINGIS-App ("www.wingismobile.de") abrufbar.

Im Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM sind unter "www.gischem.de" für den Unternehmer und die Unternehmerin Betriebsanweisungsentwürfe und ausführliche Informationen zu Chemikalien eingestellt.

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Abb. 2
Gebindeetikett eines Epoxidharzes mit GISCODE RE 3