DGUV Information 209-013 - Anschläger

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Abschnitt 25 - 25. Aufgaben und Bestellung einer befähigten Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel

Der "Sachkundige" wird in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), Kapitel 2.8 mehrfach genannt, jedoch ist es immer der gleiche Sachkundige? Das kann sein, muss aber nicht sein.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse für die Beurteilung der verschiedenen Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, ISO-Normen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Anschlagmitteln bzw. Lastaufnahmemitteln beurteilen kann. Als Sachkundige können für die Prüfung neben den Sachverständigen für Krane (siehe BGV D 6 § 28), die auch häufig die Sachkunde für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel haben, auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben.

Als "Muster einer schriftlichen Beauftragung" wird für die befähigten Personen (Sachkundigen) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel ein Vorschlag gemacht, der sich einerseits an den Mustervordruck für die Übertragung von Unternehmerpflichten anlehnt, andererseits die Möglichkeit gibt, gezielt die Aufgaben und Befugnisse des jeweiligen Sachkundigen zu beschreiben. Weil hierin gleichzeitig vorgeschlagen wird, die Befugnisse zur Reparatur und Neubeschaffung mit zu übertragen, empfiehlt sich die schriftliche Pflichtenübertragung.

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Bild 25-1: Muster einer schriftlichen Beauftragung

Wer die Ablegekriterien für Anschlagmittel der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" in Abschnitt 3.13 "Mängel" und die entsprechenden Normen kennt, kann im Regelfall mit entsprechenden Berufserfahrungen die "Regelmäßigen Prüfungen" nach einem Jahr entsprechend § 40 (1) durchführen.

Für die "Besonderen Prüfungen von Rundstahlketten", spätestens nach drei Jahren, bedarf es jedoch entweder einer Prüfmaschine bzw. speziellen Belastungsgewichten oder aber einer magnetischen Rissprüfeinrichtung. Die Benutzung einer solchen Einrichtung setzt eine Schulung, im Regelfall durch den Hersteller des Gerätes, und eine entsprechende Sehfähigkeit voraus. Häufig werden deshalb die besonderen Prüfungen für Rundstahlketten Fremdfirmen übergeben, deren befähigte Personen (Sachkundige) durch die sehr häufig wiederkehrende Tätigkeit über ausreichende Erfahrungen verfügen.

Demgegenüber ist für spezielle Lastaufnahmemittel, wie Vakuumheber und Magnete, die genaue Kenntnis der Betriebsanleitungen notwendig, um diese Prüfungen durchzuführen.

Nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können sowie nach der Instandsetzung sind sowohl Anschlagmittel als auch Lastaufnahmemittel einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen. Ein besonderes Vorkommnis ist z. B. das Überfahren von Anschlagmitteln durch Flurförderzeuge oder das unbeabsichtigte Aussetzen von Anschlagmitteln gegenüber Wärmestrahlungen. Eine befähigte Person (Sachkundiger) für diese Prüfungen muss sich auch die inneren Schäden von Anschlagmitteln vorstellen können, um seine Entscheidung zu treffen.

Ein Schweißrückströmen ausgesetztes Seil hat anschließend einen inneren, höheren Verschleiß durch eventuelle Verschweißungen an den Berührungsstellen der Litzen! Hier muss der Sachkundige seine Befugnis, mangelhafte Anschlagmittel der weiteren Benutzung zu entziehen, umsetzen.

Im Formblatt braucht nur angekreuzt zu werden, nachdem die notwendigen Angaben eingetragen worden sind. Man kann jedoch genauso gut eine schriftliche Beauftragung nach diesem Muster erstellen, in der nur die betreffenden Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel genannt sind. Mit dieser schriftlichen Beauftragung wird die Befugnis klar beschrieben und das Verantwortungsbewusstsein erhöht.

Entsprechend § 11 BetrSichV sind die durchgeführten Prüfungen zu dokumentieren, zumindest im Umfang wie es Abschnitt 3.15.5 "Prüfnachweis" des Kapitels 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) vorgibt.