DGUV Information 209-013 - Anschläger

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Anschläger
(bisher: BGI 556)

BG-Information

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)

Stand der Vorschrift: September 2012

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorwort
Wie gehe ich an den Arbeitsplatz?1
Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren2
Ablauf eines Krantransportes3
Die Hilfsmittel des Anschlägers4
Die Last - Gewicht und Schwerpunkt5
Welches Anschlagmittel wofür?6
Faserseile7
Drahtseile8
Seilendverbindungen9
Hebebänder und Rundschlingen10
Anschlagketten11
Kombinierte Anschlagmittel12
Hebeklemmen13
Tragfähigkeit der Anschlagmittel14
Anschlagen mit Traversen als Lastaufnahmemittel15
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen16
Lasthebemagnete17
Verlassen des Gefahrenbereiches18
Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger19
Absetzen der Last nach dem Transport20
Lagern von Lasten21
Vermeiden von Schäden an Anschlagmitteln22
Verschleiß, Ablegereife sowie Kontrolle vor dem Gebrauch23
Aufbewahrung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln24
Aufgaben und Bestellung einer befähigten Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel25
Aus den BG-Vorschriften und der Betriebssicherheitsverordnung26
Schlussbetrachtung27
A 1 Quellen- und Literaturverzeichnis
A 1.1 Gesetze und Verordnungen
A 1.2 Unfallverhütungsvorschriften
A 1.3 BG-Regeln und BG-Informationen
A 1.4 DIN-Normen
A 2 Abbildungsverzeichnis
Anhang

Vorwort

Im Transportbereich ist trotz hohen Mechanisierungsgrades noch ein erheblicher Anteil Handarbeit zu leisten, vornehmlich beim Transport von Lasten durch Hebezeuge. Krane helfen schwere Lasten leichter zu bewegen. Sie entlasten von schwerer körperlicher Arbeit, verlangen aber dafür mehr Kopfarbeit.

Der Mann an der Last, der Anschläger, bildet zusammen mit dem Kranführer ein Team, das den Lastentransport mit Kranen durchführt. Das Verhalten des Anschlägers ist bedeutungsvoll für den sicheren Transport von Lasten.

In Bearbeitungsbetrieben werden zunehmend flurgesteuerte und funkferngesteuerte Krane eingesetzt, sodass der Anschläger gleichzeitig den Kran bedient. Er ist allein für beide Funktionen verantwortlich. Die Gefahr liegt darin, dass Produktions- und Reparaturpersonal sowohl den Kran bedient als auch anschlägt und damit eine völlig ungewohnte Tätigkeit ausübt. Die Leichtigkeit, mit der der Kran oder das Hebezeug die Last anhebt, täuscht über die Gefahrensituation hinweg.

Durch Schilderung von typischen Unfallsituationen sollen diese Gefährdungen deutlich erkennbar gemacht werden. Diese BG-Information soll zudem über den sicheren Gebrauch von Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln informieren.

Die Hinweise in dieser Broschüre beziehen sich auf das Anschlagen von Lasten und die Benutzung von Anschlagmitteln in Handwerks- und Industriebetrieben, vom Schlossereibetrieb über den Fahrzeugbau bis zur Werft. Die hierangesprochenen Regelungen umfassen nicht das Heben von Personen und Gefahrgut, den Transport von Flüssigmetallen und Säureballons, Glasscheiben, strahlendem Material sowie den Transport in Kernkraftwerken und anderen Bereichen mit Sonderregelungen, wie Bohr-Plattformen oder Theaterbühnen.

Im Anhang A1 werden die durch den europäischen Binnenmarkt bedingten Änderungen der Vorschriften und Regeln vollständig erfasst. Die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) ist im Bereich Bau und Ausrüstung für Lastaufnahmeeinrichtungen durch die Norm für Lastaufnahmemittel DIN EN 13155: "Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel" umgesetzt, während die grundlegenden Vorgaben für Anschlagmittel im Anhang 1 zur Maschinenrichtlinie (9. GPSGV) und die entsprechenden europäischen Normen umgesetzt worden sind.

Die Betriebsbestimmungen aus dieser Unfallverhütungsvorschrift sind in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) im Kapitel 2.8 zusammengefasst dargestellt.

Durch die Neufassung der BGV A1, ergänzt durch die BGR A1 mit dem gleichen Titel "Grundsätze der Prävention" sind paragraphengleich Vorgaben zur Bereitstellung technischer Arbeitsmittel, zur Benutzung, zur gegenseitigen Gefährdung sowohl durch Fremdfirmen wie auch Unbefugte, zu Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens, zu Zutritts- und Aufenthaltsgeboten usw. gemacht worden, siehe Anhang A1.

Es ist zu erwarten, dass entweder eine technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung für diesen Fachbereich entstehen wird oder aber, dass entsprechend den verschiedenen Gefährdungen, wie Herabfallen von Lasten, Gefahren durch pendelnde Lasten und Absturzgefahren, unterschiedliche Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung entstehen werden.

Es ist vorgesehen, weiterhin diese BG-Information entsprechend den aktuellen Entwicklungen des technischen Regelwerkes zeitnah anzupassen.