Abschnitt 2 - 2. Wer darf Krane führen?
An den Kranführer werden hohe Anforderungen und Erwartungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) trägt dem Rechnung und fordert deshalb vom Unternehmer:
"§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane." |
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Der BG-Grundsatz "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen.
Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.
Muster für einen Kranführerschein (Befähigungsnachweis) und eine schriftliche Beauftragung (Bilder 2-1 und 2-2) sind in den Anhängen der BGG 921 enthalten.
Bild 2-1: Befähigungsnachweis für Kranführer
Bild 2-2: Muster einer schriftlichen Beauftragung