DGUV Information 209-012 - Kranführer

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2. Wer darf Krane führen?

An den Kranführer werden hohe Anforderungen und Erwartungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) trägt dem Rechnung und fordert deshalb vom Unternehmer:

"§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
  1. 1.

    die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    die körperlich und geistig geeignet sind,

  3. 3.

    die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

  4. 4.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane."

Der BG-Grundsatz "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen.

Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.

Muster für einen Kranführerschein (Befähigungsnachweis) und eine schriftliche Beauftragung (Bilder 2-1 und 2-2) sind in den Anhängen der BGG 921 enthalten.

ccc_1521_171101_02.jpg

Bild 2-1: Befähigungsnachweis für Kranführer

ccc_1521_171101_03.jpg

Bild 2-2: Muster einer schriftlichen Beauftragung