Abschnitt 1 - 1. Was ist ein Kran?
Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) definiert:
"§ 2 (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können." |
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Hebezeuge, die eine Last nicht nur heben, sondern mit ihr noch weitere Bewegungen durchführen können, z. B.
Verfahren der Last in eine Richtung - Schienenlaufkatzen,
Verfahren der Last in mehrere Richtungen - Brückenkrane, Portalkrane,
Schwenken der Last - Schwenkarmkrane, Auslegerkrane, sind Krane (Bild 1-1).
Bild 1-1: Bewegungsmöglichkeiten der Krane