DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 8 - 8. Wartungs- und Inspektionsarbeiten

Wartungs- und Inspektionsarbeiten, wie Schmieren, Kontrollieren und Reinigen, dürfen nur bei abgeschaltetem Kran durchgeführt werden. Dabei genügt es nicht, dass nur die Stellteile der Steuereinrichtungen auf Null gestellt sind.

Die mit diesen Arbeiten betrauten Personen sind erst dann wirkungsvoll gesichert, wenn der Kran mit dem Netzanschlussschalter oder Krantrennschalter abgeschaltet und der Schalter gegen unbefugtes oder irrtümliches Wiedereinschalten gesichert ist (Bild 8-1).

Wenn Wartungs- und Inspektionsarbeiten, z. B. Seilkontrolle, Seilschmierung, Funktionsprüfung elektrischer Einrichtungen, nur im eingeschalteten Zustand des Kranes vorgenommen werden können, dürfen diese Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn

  • keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,

  • unter Spannung stehende Teile nicht berührt werden können und

  • Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist.

Bild 8-1: Der Krantrennschalter ist ausgeschaltet und durch ein Vorhängeschloss gegen das irrtümliche oder unbefugte Einschalten gesichert

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