DGUV Information 209-011 - Gasschweißen

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Abschnitt 8 - 8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen prüfen, ob eine Pflicht- oder eine Angebotsvorsorge einzuleiten ist. Darüber hinaus kann für Beschäftigte eine Wunschvorsorge ermöglicht werden.

Eine Pflichtvorsorge ist immer dann einzuleiten, wenn Grenzwerte überschritten werden können und vor allem bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.

Bei Tätigkeiten ohne krebserzeugende Gefahrstoffe ist bei Unterschreitung eines A-Staubwertes von 3 mg/m3 eine Angebotsvorsorge erforderlich.

Weitere Kriterien sind möglich.

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Hinweise, wann Pflicht- oder Angebotsvorsorge durchzuführen ist, sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Technischen Regeln dazu (AMR) enthalten.