DGUV Information 209-011 - Gasschweißen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Umgang mit Geräten und Einrichtungen
4.1 Umgang mit Druckgasflaschen

4.1.1
Kennzeichnung von Druckgasflaschen

Neben der Gasversorgung aus Tanks werden die in der Autogentechnik benötigten Gase vorwiegend in Druckgasflaschen bereitgestellt. Sie können damit sicher und wirtschaftlich transportiert, gelagert und zum Verbrauch bereitgehalten werden.

Gasflaschen für Sauerstoff, Druckluft und Brenngase unterliegen in der Benutzung der Betriebssicherheitsverordnung. Konstruktion, Fertigung und Prüfung vor Inbetriebnahme der Gasflaschen müssen entsprechend den Forderungen der Druckgeräterichtlinie erfolgen.

Beim Transportieren von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen sind die Bedingungen nach ADR einzuhalten.

Für das Lagern von Druckgasflaschen gelten die Forderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510.

Auf der Schulter der Gasflaschen sind wichtige Daten eingeprägt (Gasart, Betriebsdruck, Prüfdruck, Prüfdaten, Eigentümer bzw. Hersteller und bei Acetylen auch die Kennzeichnung der porösen Masse).

Die wichtigsten Informationen zum Inhalt der Gasflaschen, der Gasbenennung, den Eigenschaften, dem Hersteller und zu Gefahrensätzen (H-Sätze) und Sicherheitssätzen (P-Sätze) enthält der Gefahrgutaufkleber auf der Flaschenschulter (Abb. 4).

ccc_1520_181001_04.jpg
Nach DIN EN ISO 7225 müssen nunmehr bei Gasgemischen auch die einzelnen Bestandteile aufgeführt werden.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss vorliegen.

Der dargestellte Gefahrgutaufkleber erfüllt die Anforderungen der Transportvorschriften (GGVSE/GGVE) und enthält, z. B. für technischen Sauerstoff, folgende Informationen:

  1. 1.

    Risiko- und Sicherheitssätze

  2. 2.

    Gefahrzettel

  3. 3.

    Zusammensetzung des Gases bzw.des Gasgemisches

  4. 4.

    Produktbezeichnung des Herstellers

  5. 5.

    EWG-Nummer bei Einzelstoffen oder das Wort "Gasgemisch"

  6. 6.

    Vollständige Gasbenennung nach GGVSE

  7. 7.

    Herstellerhinweis

  8. 8.

    Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers

ccc_1520_181001_05.jpg

Abb. 4 Gefahrgutaufkleber

ccc_1520_181001_06.jpg

Abb. 5 Farbkennzeichnung für Gasflaschen nach DIN EN 1089-3 (technische Gase)

Die Farbkennzeichnung dient als zusätzliche Information über die Eigenschaften der Gase (brennbar, oxidierend, giftig usw.) und erleichtert Rückschlüsse zu Verhaltensregeln, wenn der Gefahrgutaufkleber wegen zu großer Entfernung nicht lesbar ist.

Mit der Umsetzung der europäischen Norm DIN EN 1089-3 "Farbkennzeichnung von Gasflaschen" wurde die Kennzeichnung neu und in der EU einheitlich geregelt. In einer Übergangsfrist, die am 1. Juli 2006 endete, waren alte und neue Kennzeichnung parallel anzutreffen. Die neue Kennzeichnung wurde dabei durch ein "N" auf der Flaschenschulter hervorgehoben.

Nach Ende der Übergangsfrist sind nur noch die in DIN EN 1089-3 festgelegten Farbkennzeichnungen zulässig.

Für Flüssiggasflaschen gibt es keine einheitliche Farbkennzeichnung. Sie sind an der Bauform zu erkennen.

Bisher wurden die Ventilanschlüsse nicht EU-einheitlich geregelt. Es gelten nationale Festlegungen.

Zum Vermeiden von Verwechslungen haben in Deutschland die Flaschenventile für verschiedene Gasgruppen unterschiedliche Anschlüsse (z. B. Bügelanschluss für Acetylen, Linksgewinde für andere brennbare Gase, Rechtsgewinde für unbrennbare Gase, Sauerstoff und Druckluft). Dazu kommen noch Gewinde verschiedener Größen für unterschiedliche Flaschendrücke und/oder verschiedene Gase.

Die Verwendung von Übergangsstücken ist untersagt.

4.1.2
Inhalt der Druckgasflaschen

Bei verdichteten Gasen, zum Beispiel Sauerstoff, Druckluft, Wasserstoff, kann der Inhalt einer Flasche annähernd wie folgt ermittelt werden:

I = p · VIGasinhalt in Liter unter Normaldruck
pFülldruck in bar
VRauminhalt der Flasche in l

Sauerstoffflaschen haben meist einen Fülldruck von 200 bar. Für eine 50-l-Flasche ergibt sich somit ein Inhalt von:

I = p · V = 200 · 50 = 10 000 l

Dieser Wert entspricht nicht exakt der möglichen Entnahmemenge. In Abhängigkeit vom Hinterdruck, der am Druckregler eingestellt wurde, verbleibt ein Restdruck, und damit Restinhalt, in der Flasche.

Acetylen ist in Flaschen als gelöstes Gas enthalten. Es kann als unstabiles Gas nicht so hoch verdichtet werden wie zum Beispiel Wasserstoff.

Für die Speicherung ist die in jeder Acetylenflasche aus Sicherheitsgründen vorhandene poröse Masse mit einem Lösemittel - meist Aceton - getränkt, das Acetylen in großen Mengen lösen kann.

Der höchstzulässige Druck der Füllung einer Acetylenflasche ist meist auf 18 bar bei 15 °C festgelegt. Der Druck in der Flasche ändert sich in Abhängigkeit von der Außentemperatur, zum Beispiel bei 25 °C ca. 22 bar; bei 0 °C etwa 13 bar.

Eine 40-l-Acetylenflasche enthält bis zu 7210 l Acetylen bei 15 °C; das höchste Füllgewicht einer derartigen Flasche darf 8,0 kg Acetylen nicht überschreiten. Dieser Flasche dürfen kurzzeitig bis zu 1000 l/h Acetylen entnommen werden. Als Dauerentnahme sind jedoch nur 600 bis 700 l/h zulässig.

Bei größeren Entnahmemengen müssen daher mehrere Flaschen zu einer Batterie zusammengefasst werden, oder die Entnahme muss aus einem Flaschenbündel erfolgen.

Flüssiggas, zum Beispiel Propan, ist in der gefüllten Flüssiggasflasche überwiegend im flüssigen Zustand enthalten. Im Bereich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels ist es jedoch als Gas vorhanden. Die Entnahme erfolgt in der Regel auch aus der Gasphase. Durch die Druckverringerung bei Entnahme verdampft weiteres Flüssiggas. So stellt sich immer wieder ein Gleichgewicht zwischen Propan im flüssigen und im gasförmigen Zustand in der Flasche ein.

Zu beachten ist jedoch, dass zum Verdampfen große Wärmemengen notwendig sind. Mit der sich daraus ergebenden Temperaturabsenkung der Flüssigphase, die dann auch als "Vereisung" der Flasche erkennbar wird, besteht die Gefahr, dass der Flaschendruck unter den erforderlichen Versorgungsdruck der Verbrauchsgeräte absinkt. Das führt dazu, dass solche Flaschen oftmals als "leer" angesehen werden, obgleich nach Temperaturanpassung weitere Entnahme möglich wäre.

Da 1 kg flüssiges Propan ein Volumen von 1,96 l einnimmt und sich bei Übergang in den gasförmigen Zustand auf das 260-fache dieses Volumens ausdehnt, ergibt sich für eine 11-kg-Flüssiggasflasche ein Inhalt von 5 600 l gasförmigem Propan (11 kg · 1,96 l/kg · 260 = 5 600 l).

4.1.3
Handhabung und Lagerung von Druckgasflaschen

Druckgasflaschen sind so zu handhaben, dass sie nicht beschädigt werden. Es ist darauf zu achten, dass sie keiner starken Erwärmung ausgesetzt werden. Während des Transports und bei der Gasentnahme sollten die Druckgasflaschen möglichst stehen. Sie dürfen nicht geworfen oder mit Magneten transportiert werden. Der Transport muss immer mit aufgesetzter Ventilschutzeinrichtung erfolgen.

Die Druckgasflaschen müssen immer gegen Umfallen gesichert werden.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 legt die grundsätzlichen Forderungen für die Lagerung von Druckgasflaschen fest.

Grundsätzlich gilt, dass in Arbeitsräumen nur Druckgase bis zu einer Maximalmenge von 2,5 l gelagert werden dürfen. Darüber hinaus gehende Mengen sind in Lagern aufzubewahren. Wegen der einfacheren Handhabung und der geringeren baulichen und organisatorischen Maßnahmen sollte die Lagerung im Freien gegenüber einer Lagerung in Lagerräumen bevorzugt werden.

Für Brenngase und Sauerstoff werden nach TRGS 510 bei Lagermengen über 200 kg weitere Sicherheitsmaßnahmen notwendig.

4.1.4
Befördern von Druckgasflaschen

Immer wieder ereignen sich bei der Beförderung von Druckgasflaschen schwere Unfälle, vor allem in geschlossenen und in Werkstatt-Fahrzeugen.

Mangelnde Lüftung in Verbindung mit angeschlossenen Druckreglern und ungesicherte Gasflaschen oder offene Gasflaschenventile sind dabei wesentliche Unfallursachen.

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) sowie das ADR regeln für den öffentlichen Bereich Anforderungen an Fahrzeug, Kennzeichnung und mitzuführende Dokumente sowie Personal bei der Beförderung von Gasflaschen.

Es ist zu beachten, dass auf öffentlichen Straßen Gefahrgut, also auch Gase der Schweißtechnik, nur in zugelassenen und vollständigen Verpackungen befördert werden dürfen. Bei Druckgasflaschen schließt diese Vollständigkeit auch wirksame Schutzeinrichtungen für Flaschenventile ein.

Außerdem wird die Verwendung geeigneter Fahrzeuge gefordert. Das sind in der Regel Fahrzeuge in offener Bauart.

Müssen kurzzeitig als Ausnahme Fahrzeuge geschlossener Bauart verwendet werden, sind dabei die besonderen Gefahren zu berücksichtigen. Bei Einsatz geschlossener Fahrzeuge zum Transport brennbarer Gase ohne ausreichende Lüftung (z. B. Kleintransporter in Serienausstattung) ist es keinesfalls ausreichend, den nach Ausnahme CV 36 ADR vorgesehenen Aufkleber "Türen vorsichtig öffnen" anzubringen. Damit werden die bei solchen Serienfahrzeugen vorhandenen Zündquellen nicht beseitigt. Es kann sogar zu einer höheren Gefährdung führen, wenn durch sehr langsames Öffnen der Türen Lichtbögen an Schaltern auftreten. Auch ist bei derartigen Kleintransportern meist keine Trennung von Bedien- und Laderaum vorhanden, so dass ständig Zündquellen aktiv sind.

Für Transporte eines Unternehmens für die eigene Versorgung in Verbindung mit dem Hauptgewerk oder auch für Kleinmengentransporte sind entsprechende Ausnahmeregelungen mit Erleichterungen zur Fahrzeugausrüstung, zu mitzuführenden Dokumenten und zu Forderungen an die Personalausbildung enthalten.

So müssen zum Beispiel keine Warntafeln am Fahrzeug angebracht und lediglich ein 2-kg-ABC-Löscher zur Bekämpfung von Bränden im Motorraum oder in der Fahrzeugelektrik mitgeführt werden. Fahrpersonal muss keine Gefahrgutausbildung nachweisen. Eine Unterweisung aller am Transport von Druckgasflaschen Beteiligten ist jedoch erforderlich. Rauchverbot gilt generell bei Be- und Entladearbeiten und auch während des Transports, wenn brennbare Gase oder Sauerstoff mit Fahrzeugen befördert werden, deren Kabine nicht gasdicht vom Laderaum getrennt ist.

Es wird empfohlen, bei solchen Kleinmengentransporten einen Lieferschein nach Anlage 10.2 dieser DGUV Information mitzuführen, der Absende- und Zielort sowie Art und Menge des mitgeführten Gefahrguts beinhaltet, einschließlich des Nachweises, dass die 1000-Punkte-Grenze nicht überschritten wird.

ccc_1520_181001_04.jpg
Anhang B der GGVSEB enthält einzusetzende Maßeinheiten und Faktoren zur Bestimmung der Freigrenzen, innerhalb derer der Transport nach den vereinfachten Bedingungen als Kleinmengentransport gilt.
ccc_1520_181001_04.jpg
Das DVS-Merkblatt 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" gibt Hinweise, welche Mindestvoraussetzungen für eine funktionierende Lüftung zu erfüllen sind.
ccc_1520_181001_04.jpg
Anlage 10.3 dieser DGUV Information zeigt ein Beispiel für die Ermittlung der "Gefahrgutpunkte" gemäß Kleinmengenregelung.

Es ist zu beachten, dass nur der Transport von Kleinmengen, nicht aber die Lagerung von Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen, die nicht für ständige Flaschenaufstellung ausgerüstet sind, erlaubt ist. Das bedeutet, dass die Flaschen erst unmittelbar vor Abfahrt eingeladen werden dürfen, der Zielort auf direktem Wege erreicht wird und die Flaschen unmittelbar nach Ankunft am Zielort aus dem geschlossenen Fahrzeug entfernt werden.

Das Nichtbeachten dieser Grundsätze hat auch in jüngster Zeit zu schweren Unfällen, Explosionen und Bränden von Kleintransportern und PKW geführt.

Für sicheren innerbetrieblichen Transport gibt die Technische Regel TRBS 3145/TRGS 745 wichtige Hinweise.

Folgende Grundsätze sind für den Transport von Druckgasflaschen zu beachten:

  1. 1.

    Sicherung der Druckgasflasche bei der Beförderung

  2. 2.

    Ausreichende Lüftung bei der Beförderung in Fahrzeugen geschlossener Bauweise

  3. 3.

    Schutz der Flasche und des Flaschenventils

  4. 4.

    Sorgsames Verschließen der Flaschenventile und wiederkehrende Prüfung der Dichtheit

Es muss selbstverständlich sein, Druckregler abzubauen, die Ventile dicht zu schließen, - wenn erforderlich, zusätzlich die Ventilschutzmuttern aufzuschrauben - und die Ventile durch Aufsetzen und Befestigen der vorgesehenen Ventilschutzeinrichtungen (Ventilschutzkappen, Schutzkörbe o. Ä.) vor Beschädigung zu schützen.

4.1.5
Aufstellen von Druckgasflaschen

Das Aufstellen von Druckgasflaschen umfasst nach TRGS 3145/TRBS 745 sowohl das Bereithalten für eine unmittelbar bevorstehende Entnahme als auch die Entnahme aus angeschlossenen Druckgasflaschen.

Zur Gasentnahme angeschlossene Gasflaschen und Flaschenbatterien dürfen - genau wie gelagerte Flaschen - nicht in Haus- und Stockwerksfluren, Treppenräumen, Durchgängen und Durchfahrten, in deren unmittelbarer Nähe sowie an Rettungs- oder Fluchtwegen aufgestellt werden. Auch in bewohnten oder der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, in unmittelbarer Nähe leicht entzündlicher Stoffe und in ungenügend belüfteten Bereichen ist eine Flaschenaufstellung unzulässig.

Abweichungen sind nur dann möglich, wenn die Aufstellung zur Ausführung von Arbeiten vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen sind, zum Beispiel Absperrung, Lüftung.

Sowohl angeschlossene als auch Reserveflaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Bewährt haben sich dafür feststehende oder fahrbare Gestelle, Schellen oder Ketten. Auch die Nutzung der speziellen Transportpaletten mit verstellbarem Riegel, in denen viele Gaslieferanten die Flaschen bereitstellen, ist eine gute Lösung.

Bei der Aufstellung von Gasflaschen wird gelegentlich übersehen, dass die Schlauchanschlussstutzen nicht auf andere Gasflaschen gerichtet sein dürfen. Deshalb müssen die Armaturen entsprechend geneigt oder die Flaschen gedreht werden.

Angeschlossene Einzelflaschen und Flaschenbatterien dürfen nicht erhitzt werden.

Es ist also nicht zulässig, die Flaschen in unmittelbarer Nachbarschaft von Schmiedefeuern, Öfen, Heizkörpern aufzustellen oder zu lagern oder sie durch Flammen, Lichtbogen oder Heißluftgebläse zu erhitzen.

Sonnenstrahlung gilt in unseren Breiten nicht als gefährliche Wärmeeinwirkung.

Flüssiggasflaschen - auch entleerte - müssen bei ihrer Lagerung und im Gebrauch für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren stets aufrecht stehen.

Zum Schutz der Flaschenventile, Druckregler und Sicherheitseinrichtungen vor Verschmutzung oder Beschädigung sollten auch die Flaschen für andere Gase der Schweißtechnik nur stehend betrieben werden.

Vor allem bei Flüssiggasflaschen ist darauf zu achten, dass der Verbrauch der möglichen Verdampfungsleistung angepasst ist und Druckregler oder Flasche nicht vereisen.

Acetylenflaschen sind besonders sorgsam zu behandeln und dürfen keiner stoßartigen Belastung ausgesetzt werden. Acetylen als instabiles Gas kann auch ohne Sauerstoff zerfallen und große Wärmemengen freisetzen, die zu weiterem Acetylenzerfall führen.

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag werden deshalb auch für Einzelflaschenanlagen empfohlen.

Wenn Brände an Gasflaschen unmittelbar nach Ausbruch bemerkt werden, lassen sie sich im Allgemeinen durch geeignete Maßnahmen und umsichtiges Verhalten wirksam bekämpfen.

Das Flaschenventil muss unmittelbar nach Ausbruch des Brandes mit geschützter Hand geschlossen werden. Die Flasche ist zu kühlen und, wenn gefahrlos möglich, ins Freie zu bringen. Acetylenflaschen sind wegen des möglichen inneren Zerfalls über mehrere Stunden zu kühlen.

Bei anderen in der Schweißtechnik gebräuchlichen Brenngasen gilt jedoch, dass ein kontrollierter Abbrand austretender Brenngase eine "sichere" Methode zur Vermeidung einer Explosion ist, wenn keine Gefahr für Personen, Umgebung oder andere Druckgasflaschen besteht.

In jedem Fall müssen die im Sicherheitsdatenblatt vorgesehenen Maßnahmen eingeleitet werden.

Beim Brand der Armaturen einer Sauerstoffflasche ist das Flaschenventil möglichst sofort zu schließen, um einer Zerstörung des Druckreglers oder des Flaschenventils vorzubeugen.

Flaschen, die gebrannt haben oder einer Brandwirkung ausgesetzt waren, müssen deutlich gekennzeichnet, aus dem Betrieb entfernt und mit entsprechendem Hinweis an das Füllwerk zurückgegeben werden.

4.1.6
Umfüllen von Druckgasflaschen

Das Füllen von Druckgasflaschen erfolgt üblicherweise in Füllanlagen. In derartigen Anlagen nimmt entsprechendes Fachpersonal die Füllung vor. Dabei wird gleichzeitig sichergestellt, dass erforderliche Prüffristen eingehalten und notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten veranlasst werden.

Nur für so genannte Handwerkerflaschen mit Flüssiggas und einem Rauminhalt von 1 Liter (Kleinstflasche) besteht eine Ausnahme. Hier können Handwerksleute in eigener Verantwortung die Flasche volumetrisch füllen - durch Umfüllen, allerdings ausschließlich mit einer dafür vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung.

Um ein sicheres Umfüllen zu gewährleisten, sind eine Reihe technischer Schutzmaßnahmen zu beachten. Dazu gehören insbesondere Lüftung und Zündquellenfreiheit. Die Sachkunde der beauftragten Personen muss gewährleistet sein.

ccc_1520_181001_04.jpg
Hinweise zum Füllen gibt die Fachbereichsinformation des DGUV-Sachgebietes Flüssiggas ("Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen").

Das Umfüllen anderer Gase der Schweißtechnik, bis hin zu Acetylen, in eigener Regie wird immer wieder, besonders von kleineren Unternehmen und vom Schweißzubehörhandel, als erstrebenswertes Ziel benannt, um Brenngase angeblich bedarfsgerechter einsetzen zu können. Dazu werden technische Einrichtungen angeboten, die ein Umfüllen ermöglichen sollen.

Ist dabei sichergestellt, dass bei der Entnahme aus den kleinen Acetylenflaschen durch falsche Lage oder zu großen Bedarf nicht auch das Lösemittel Aceton entnommen wurde?

Gefahren ergeben sich dann beim erneuten Füllen. Eine sichere Acetylenspeicherung ist bei Acetonmangel nicht gewährleistet. Es besteht die Gefahr, so einen Acetylenzerfall einzuleiten.

Bei anderen Gasen, zum Beispiel Sauerstoff, besteht die Gefahr, dass vor allem ältere Flaschen mit zu hohem Druck befüllt werden. Auch das Füllen von Gasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, ist verboten.

Es kommt immer wieder zu schweren Unfällen, weil beim unsachgemäßen Umfüllen nicht darauf geachtet wird, dass nur das Gas eingefüllt werden darf, für das die Druckgasflasche vorgesehen ist.

Wirtschaftliche Vorteile, die eine Umfüllung durch Nutzer und Nutzerinnen rechtfertigen, scheinen äußerst fragwürdig.

Füllen oder Umfüllen sollte immer in entsprechenden Füllwerken erfolgen.

4.1.7
Flaschenbatterien

Bei größerem Verbrauch von Schweißgasen wird die Versorgung aus einzelnen Gasflaschen unwirtschaftlich oder gar unmöglich. Man koppelt daher mehrere Flaschen zu einer Flaschenbatterie zusammen. Diese Flaschenbatterie muss in einem gesonderten Raum oder im Freien aufgestellt werden, wenn sie aus mehr als 6 Flaschen besteht. Von dort wird das Gas über einen Hauptstellendruckregler auf Mitteldruck entspannt und vorwiegend durch Rohrleitungen, die je nach Baugröße der Anlage durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. automatische Schnellschlussventile, Flammensperren) geschützt werden, zu den Verbrauchsstellen geführt. Hier können Entnahmestellendruckregler angeordnet sein, die den für die Verbrauchsanlage spezifischen Arbeitsdruck bereitstellen.

Ein Sonderfall der Flaschenbatterie ist das Flaschenbündel, bei dem alle Flaschen in einem Gestell über Rohrleitungen verbunden sind und gleichzeitig gefüllt werden. Auch die Entleerung erfolgt über einen zentralen Anschluss gleichzeitig.

Die Vorteile des Einsatzes von Flaschenbatterien gegenüber Einzelflaschen liegen in der zentralen Bedienung, in der Raumersparnis an den Arbeitsplätzen, in der Verminderung des innerbetrieblichen Flaschentransportes und nicht zuletzt in der größeren Sicherheit.

Wegen des großen Energiegehalts der Flaschenbatterien müssen die für Gasflaschen geltenden Sicherheitsbestimmungen besonders sorgfältig beachtet werden. Auf keinen Fall dürfen Einzelflaschendruckregler durch selbst gebaute Adapter als Hauptstellendruckregler eingesetzt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung für Batterie- oder Flaschenbündelanlagen ist eine mögliche Explosionsgefährdung besonders zu beachten. Dabei ist neben der unmittelbaren räumlichen Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereichs um die Flaschen- oder Bündelanschlussstellen der Bereich der Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen von besonderer Bedeutung.

ccc_1520_181001_04.jpg
Erforderliche Maßnahmen sind gemäß TRGS 407 zu bestimmen und zu ergreifen.

Das DVS- Merkblatt 0221 "Gasversorgungsanlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren - Empfehlungen für Prüffristen und die Gefährdungsbeurteilung" bietet Hilfestellung bei der sicherheitstechnischen Bewertung und Gefährdungsanalyse bestehender Gasversorgungsanlagen sowie bei der Festlegung erforderlicher Prüfungen und Prüffristen für die Gesamtanlage und deren sicherheitsrelevanten Bauteile.

4.1.8
Verdampferanlagen

Wenn große Mengen an Sauerstoff benötigt werden, wird heute immer häufiger die Anlieferung und Lagerung des Sauerstoffs in tiefkalt verflüssigtem Zustand genutzt.

Zur Entnahme des Sauerstoffs aus dem stationären Tank wird dann eine Verdampferanlage eingesetzt, die bedarfsgerecht Sauerstoff in gasförmigem Zustand unter dem Druck der Versorgungsanlage (Ringleitung) bereitstellt.

Dabei muss beachten werden, dass jede Anlage entsprechend dem zu erwartenden Verbrauch ausgelegt wird, das heißt, es muss sichergestellt sein, dass der Sauerstoff immer nur maximal in der Menge entnommen wird, für die die Anlage ausgelegt ist, damit nicht Sauerstoff in tiefkalt verflüssigtem Zustand in die Versorgungsleitung eintritt.

Flüssiger Sauerstoff würde bei Temperaturerhöhung sofort verdampfen und zu schlagartiger Druckerhöhung im Gasverteilungssystem und somit meist zu dessen Zerstörung führen.