DGUV Information 209-010 - Lichtbogenschweißen

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Schweißarbeiten in oder an Behältern mit gefährlichem Inhalt

Für Schweißarbeiten in oder an Behältern, z. B. Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitungen, Kanäle und dergleichen, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder enthalten haben, muss eine sachkundige Person vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und die Durchführung der Arbeiten überwachen.

Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen haben eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften:

  • explosionsgefährlich

  • brandfördernd

  • hochentzündlich

  • leichtentzündlich

  • entzündlich

  • krebserzeugend

  • sehr giftig

  • giftig

  • gesundheitsschädlich

  • ätzend

  • reizend

Auch geringe Reste solcher Stoffe können bei Schweißarbeiten gefährlich werden. Solche Stoffe sind z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Öle, Fette, Bitumen.

Weiterführende Informationen:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • DGUV Information 213-001

    "Arbeiten in engen Räumen"

Für Arbeiten in Behältern mit gefährlichem Inhalt siehe auch:

  • DGUV Regel 113-004

    "Behälter, Silos und enge Räume"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe

    "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" (TRGS 507)

Schweißtechnische Arbeiten an Behältern, die gefährliche Stoffe beinhalten bzw. beinhaltet haben, erfordern zuvor das vollständige Entleeren und Reinigen des Behälters sowie eine flammenerstickende Schutzfüllung vor und während der Arbeiten.

Die Eigenschaften des Behälterinhalts können z. B. folgende Maßnahmen beim Entleeren und Reinigen erfordern:

  • Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen

  • Potenzialausgleich zum Vermeiden elektrostatischer Aufladungen

  • funkenfreies Öffnen der Verschlüsse

  • Verwenden funkenfreier Entnahmeeinrichtungen

  • Verwenden geeigneter Auffangbehälter

Eine flammenerstickende Schutzfüllung ist bei Behältern erforderlich, die z. B. explosionsgefährliche oder entzündliche Stoffe enthalten haben. Die Schutzfüllung kann aus Wasser, Stickstoff oder Kohlendioxid bestehen (siehe Abb. 8-4, 8-5).

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Abb. 8-4 Schutzfüllung mit Stickstoff
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Abb. 8-5 Schutzfüllung mit Kohlendioxid
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Abb. 8-6 Arbeitstechnik beim Schweißen an Fässern oder ähnlichen Hohlkörpern

An geschlossenen Behältern darf nur geschweißt werden, wenn darüber hinaus Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, die das Entstehen eines gefährlichen Überdrucks verhindern (siehe Abb. 8-6).