DGUV Information 209-010 - Lichtbogenschweißen

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Abschnitt 9 - 9 Lärm

Bei Schweiß-, Schneid- und verwandten Verfahren ist die Einwirkung von gehörschädigendem Lärm gegeben (siehe Tabelle 6).

Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind vom jeweiligen Lärmbereich abhängig:

Maßnahmen in Bereichen mit Beurteilungspegeln ab 80 dB(A) (LEX, 8h)

  • Gehörschutz zur Verfügung stellen

  • Informationen und Unterweisung der Beschäftigten

  • Anspruch auf Angebotsvorsorge G20 - Gehörvorsorge (nach ArbMedVV)

Zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit Beurteilungspegeln ab 85 dB(A) (LEX, 8h)

  • Kennzeichnung (siehe Abb. 9-1), Bereichsabgrenzung (räumliche Trennung oder schallabsorbierende Abschirmung) und Zugangseinschränkung

  • Gehörschutz-Tragepflicht

  • Durchführung der Pflichtvorsorge G20 - Gehörvorsorge (nach ArbMedVV)

  • Lärmminderungsprogramm

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Abb. 9-1 Gebotsschild "Gehörschutz benutzen" (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)

Tabelle 6 Schallpegel verschiedener Lichtbogenverfahren

VerfahrenSchallpegal dB(A) (Anhaltswerte)
708090100110120130
Lichtbogenschweißen
Schutzgasschweizen: MIG, MAG
Schutzgasschweizen: WIG
Unterpulverschweißen
Plasmaschweißen
Lichtbogenspritzen
Atmosphärisches Plasmaspritzen

Quelle: Praxiswerte aus Messungen von BGHM-Mitgliedsbetrieben

Gehörschutz, z. B. Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschutz, Gehörschutzwatte, ist vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bereitzustellen und von den Beschäftigten zu benutzen.

Bei Schweißarbeiten über Schulterhöhe ist schwer entflammbarer Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

Einzelheiten zum Thema Lärm enthält die DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz .