DGUV Information 209-010 - Lichtbogenschweißen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Prüfung

Die Schweißgeräte sind wiederkehrend auf ihre elektrische Sicherheit nach TRBS 1201 zu prüfen. Die Prüfungen dürfen nur von befähigten Personen nach TRBS 1203 durchgeführt werden. Nur eine befähigte Person kann aufgrund ihrer Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit das erforderliche Verständnis für sicherheitstechnische Belange aufbringen und dafür sorgen, dass Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Bei der Bemessung der Prüffristen für Einrichtungen der Lichtbogentechnik muss die befähigte Person folgende Punkte berücksichtigen:

  • Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektrodenhalter und Schweißbrenner werden stark beansprucht.

  • Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen können durch vagabundierende Schweißströme beschädigt sein.

  • Die Isolation spannungsführender Teile kann innerhalb der Schweißstromquellen durch Staubablagerungen vermindert sein.

Nach Tabelle 2 der TRBS 1201 gelten für elektrische Einrichtungen der Schweißtechnik folgende Prüffristen (bewährte Richtwerte):

  • im Werkstattbetrieb: alle 6 Monate

  • im Baustellenbetrieb: alle 3 Monate

Es soll dabei die Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen entsprechend normativer Vorgaben in Verbindung mit einer Reinigung des Geräteinneren durchgeführt werden. Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen gefährliche Körperströme umfasst z. B. die Messung des Schutzleiterwiderstandes nach DIN EN 60974-4 "Lichtbogenschweißeinrichtungen", Teil 4 "Sicherheit, Instandhaltung und Prüfung von Lichtbogenschweißeinrichtungen im Betrieb".

Es dürfen nur geeignete Prüfgeräte verwendet werden, die insbesondere den Normen der DIN EN 61557-Serie genügen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.