DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

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Abschnitt 1.4 - 1.4 Gesundheitsschutz

1.4.1 Hygiene; Essen, Trinken, Rauchen

An Arbeitsplätzen in der Galvanotechnik dürfen die Beschäftigten nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Auf dieses Verbot ist hinzuweisen (Hinweisschild, Unterweisung, Betriebsanweisung). Im Rahmen ihrer Aufsichtsverantwortung haben die Vorgesetzten auf die Einhaltung dieser Regelungen zu achten.

Für die Aufbewahrung von Nahrungsmitteln und den Verzehr müssen entsprechende Räume und Einrichtungen bereitgestellt sein. Die Beschäftigten müssen diese Räume nutzen. Das Aufbewahren von Gefahrstoffen in Lebensmittelbehältnissen (Getränkeflaschen etc.) ist wegen der Verwechslungsgefahr nicht erlaubt.

Da bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Körperhygiene besondere Bedeutung beizumessen ist, müssen ausreichende Waschgelegenheiten und/oder -räume sowie Umkleideräume vorhanden sein. Die Hände und exponierten Körperteile sind bei Arbeitsunterbrechungen und bei Arbeitsende zu waschen.

Bei Tätigkeiten, bei denen mit einer Gefährdung der Beschäftigten durch Verschmutzung der Arbeits- und Schutzkleidung zu rechnen ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung stellen [7]. Die Beschäftigten müssen diese Möglichkeiten nutzen. Die Reinigung und Pflege von Arbeits- und Schutzkleidung muss vom Unternehmen geregelt sein. Um ein Verschleppen von Verunreinigungen zu verhindern, muss Arbeits- und Schutzkleidung im betrieblichen Bereich bleiben und darf keinesfalls mit nach Hause genommen oder privat gereinigt werden.

Das Ablegen von Schutzhandschuhen über den Prozessbehälterrand oder auf einem Gefahrstoffbehälter ist eine häufig anzutreffende Unsitte. Es muss für Möglichkeiten gesorgt werden, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Atemschutz etc. so aufzubewahren und abzulegen, dass sie vor Verschmutzung geschützt sind [7], [8], [9], [10], (Abb. 1.3).

1.4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für die Tätigkeit mit bestimmten chemischen Stoffen sowie bei bestimmten physikalischen oder biologischen Einwirkungen muss im Betrieb die arbeitsmedizinische Vorsorge [11] organisiert sein.

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird die Vorsorge als

  • Pflichtvorsorge veranlasst oder

  • Angebotsvorsorge angeboten.

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Abb. 1.3
Trockengestell für Schutzhandschuhe

Sie besteht aus einem ärztlichen Gespräch und gegebenenfalls aus

  • einer Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

  • Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,

  • Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,

  • Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1 A und 1B auch nach Beendigung der Beschäftigung (siehe auch http://www.odininfo.de/ [12]).

Auf Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge soll bei den Unterweisungen während der arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung (Betriebsarzt oder Betriebsärztin) hingewiesen werden.

Im Bereich der elektrolytischen und chemischen Oberflächenbehandlung kommen Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder Einwirkungen in Betracht (offene Liste):

Bei einer festgelegten Pflichtvorsorge ist die durchgeführte veranlasste arbeitsmedizinische Vorsorge eine Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten.

1.4.3 Erste Hilfe

Bei Unfällen in Galvanikbetrieben können besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich sein, die von den verwendeten Arbeitsstoffen abhängen. Es kann erforderlich sein, dass bestimmte Arzneimittel zur Soforthilfe bereitgehalten werden.

Dazu gehören Antidots bei Unfällen mit cyanidischen Elektrolyten oder Calciumgluconat bei Verätzungen mit Flusssäure.

In diesen Fällen sind eine Zusatzausbildung und eine gesonderte Unterweisung der Ersthelferinnen und Ersthelfer erforderlich. Diese Maßnahmen können entweder von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten oder von Organisationen durchgeführt werden, die in Erster Hilfe ausbilden.

Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder EinwirkungenMöglicher arbeits- medizinischer Grundsatz
Chrom(VI)-VerbindungenG 15
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen (Fluoride)G 34
MethanolG 10
Nickel oder seine VerbindungenG 38
Schwefelwasserstoff (z. B. bei Sulfidfällung in der Abwasserbehandlung)G 11
Tetrachlorethen (Perchlorethylen, Per) FeuchtarbeitG 14
Angebotsvorsorge bei mehr als zwei Stunden, z. B. aufgrund des Tragens von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen [8]G 24
Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1A und 1B (z. B. Cobaltchlorid, -sulfat)G 40
Lärm (z. B. bei Be- und Entladetätigkeiten von Trommeln an Trommelanlagen)G 20
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten [10] erfordernG 26

Empfehlenswert ist auch eine Abstimmung mit dem nächsten geeigneten Krankenhaus.

Darüber hinaus hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die notwendigen Gefahrstoffinformationen (mindestens das Sicherheitsdatenblatt) zur Ersten Hilfe und Notfallversorgung an zentraler Stelle aufzubewahren und betriebliche Ansprechpersonen festzulegen. Durch ein geeignetes Verfahren ist sicherzustellen, dass Rettungsdienste und behandelnde Ärztinnen und Ärzte automatisch diese häufig lebensrettenden Informationen erhalten. Das Verfahren sollte regelmäßig geübt werden.

In allen Bereichen, in denen mit Ganzkörper- oder Augenverätzungen zu rechnen ist, müssen Notduschen oder Augenduschen installiert sein (Abb. 1.4). Die Beschäftigten müssen in ihrer Nutzung unterwiesen sein; der Umgang mit den Sicherheitseinrichtungen sollte regelmäßig praktisch eingeübt werden. Durch auffällige Kennzeichen ist auf die Notduschen und Augenduschen hinzuweisen. Ihre Funktionstüchtigkeit ist regelmäßig zu überprüfen. Bei Verwendung von Augenspülflaschen ist auf das Verfallsdatum der Augenspüllösungen zu achten.

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Abb. 1.4:
Augendusche und Körpernotdusche im Lagerbereich für Gefahrstoffe

Im Rahmen der Ersten Hilfe kann es erforderlich sein, möglichst rasch eine Arztpraxis, den durchgangsärztlichen Dienst, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin oder das nächste geeignete Krankenhaus aufzusuchen. Diese Adressen sind im Notfallplan und auch in den jeweiligen Betriebsanweisungen anzugeben.

Das betriebliche Verfahren bei einem Unfall (Erstversorgung, Rettungskette etc.) ist ein wesentlicher Bestandteil der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung. Alle Beschäftigten sind entsprechend zu informieren.

1.4.4 Beschäftigtenverzeichnis

Bei einigen Tätigkeiten mit Kontakt zu krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (Chrom (VI)- oder Nickelverbindungen) wird nach § 14 GefStoffV [1] in Verbindung mit TRGS 410 [13] das Führen eines Beschäftigtenverzeichnisses erforderlich, wenn eine Gefährdung der Gesundheit besteht.

Das Expositionsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Firma: Anschrift, ggf. Betrieb, Betriebsteil

  • Persönliche Daten des oder der Beschäftigten

  • Gefahrstoffe oder Tätigkeiten oder Verfahren nach TRGS 906 [14]

  • Tätigkeit mit Zeitraum

  • Höhe der Exposition mit Angabe der Ermittlungsmethode (ermittelt z. B. durch tätigkeitsbezogene Arbeitsplatzmessungen) und der Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe

  • Dauer und Häufigkeit der Exposition

  • Zeitpunkt der Aktualisierung

Das Verzeichnis muss einschließlich aller Aktualisierungen nach Ende der Exposition 40 Jahre lang aufbewahrt werden. Werden Beschäftigungsverhältnisse beendet, ist den Beschäftigten ein Auszug mit den sie betreffenden Angaben auszuhändigen.

Im Betrieb ist ein Nachweis darüber in der gleichen Weise aufzubewahren wie Personalunterlagen.

Die Unfallversicherungsträger bieten eine Möglichkeit an, die Daten zu speichern, und zwar in der "Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter - ZED" der DGUV (Zentrale Expositionsdatenbank - ZED; siehe https://zed.dguv.de ) [15].