DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Hand- und Hautschutz

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten im Bereich der Galvanik einen speziellen Hautschutz oder besondere Hygienemaßnahmen erfordern.

Beispiele:

  • Umgang mit den verschmutzten Werkstücken vor dem Galvanisieren

  • Aufhängen und Abnehmen der Teile auf und von Warenträger(n) (Abb. 1.2)

  • Qualitätskontrolle der Teile

  • Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen

  • Tätigkeiten an handbeschickten Prozessbehältern

  • Ab- und Umfüllen von Gefahrstoffen

Hand- und Hautschutz umfasst

  • Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Schutzkleidung [7], Schutzhandschuhe [8], Schürze [7], Schutzbrille [9], bei Bedarf Gesichtsschutz [9]),

  • Hautschutzmittel vor Arbeitsaufnahme und nach jedem Waschvorgang,

  • Hautreinigungsmittel bei jedem Waschvorgang, z. B. vor den Pausen und nach Arbeitsende und

  • Hautpflegemittel nach dem Waschvorgang bei Arbeitsende.

Für den Hautschutz gibt es keine Universalschutzmittel. Sie müssen vielmehr vom Betriebsarzt oder von der Betriebsärztin sorgfältig für den Einzelfall ausgewählt werden. Ein Hautschutzplan soll über die richtige Anwendung der Hautschutzmittel informieren. Er ist im Betrieb auszuhängen, am besten am Handwaschbecken. Auch der Umgang mit Hautschutzmitteln sollte Bestandteil der regelmäßigen Unterweisungen sein.

Für das längere Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen müssen spezielle Schutzcremes zur Verfügung stehen (Hauterweichung). Von hautgefährdender Feuchtarbeit spricht man ab 2 Stunden Tragezeit von flüssigkeitsdichten Handschuhen.

Bei der Hautreinigung sind möglichst hautschonende Reinigungsmittel zu verwenden, zum Beispiel Flüssigseife. Abrasiv wirkende Reinigungsmittel wie Handwaschpaste sind nur bei starken Verschmutzungen anzuwenden.

Auf keinen Fall dürfen Lösemittel, Benzin, Nitroverdünnung und Ähnliches für die Hautreinigung verwendet werden.

Hautschutz ist keine Kosmetik. Er muss genauso ernst genommen werden wie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

An einer angebotenen regelmäßigen Vorsorge des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin gegen Hauterkrankungen (z. B. nach G 24) sollten alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen.

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Abb. 1.2
Aufsteck- und Abnahmeplätze von Gestellware