Abschnitt 1.2 - 1.2 Gefährdungsbeurteilung
Die Verantwortlichen im Betrieb müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, in welcher Weise der Stoff oder das Gemisch eingesetzt wird beziehungsweise welche Tätigkeiten durchgeführt werden oder geplant sind. Die erforderlichen aktuellen Informationen müssen vorliegen.
Vorrangig ist stets zu prüfen, ob der Einsatz ungefährlicherer Ersatzstoffe möglich ist oder ob Anwendungsverfahren eingesetzt werden können, bei denen keine oder wenige Gefahrstoffe freigesetzt werden.
Die Kennzeichnung auf den Gebinden und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller, Import- und Handelsunternehmen geben erste Gefahrenhinweise (H-Sätze) sowie Sicherheitshinweise (P-Sätze). Das Sicherheitsdatenblatt sowie mögliche weitere Herstellerinformationen sind die Basis für die Gefährdungsbeurteilung, die durchgeführt werden muss, bevor der Gefahrstoff erstmalig im Betrieb eingesetzt wird.
Liegen alle Informationen zu einem Gefahrstoff vor, ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu bewerten, welche Gefährdungen der Beschäftigten vorliegen und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Hierbei zu berücksichtigende Einflussfaktoren sind unter anderem:
Verfahren mit offenem Umgang oder in geschlossenen Apparaturen
Einsatz geringer oder großer Stoffmengen
Konzentration der Einsatzstoffe im Elektrolyten
Verfahrensparameter (Temperatur, Stromdichte)
Absaugmaßnahmen am Prozessbehälter
Lüftungsverhältnisse im Raum
Tätigkeiten mit kurzer oder länger dauernder Exposition gegenüber einem Gefahrstoff
Normalbetrieb, Wartung oder Instandhaltung
Beispielsweise sind bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Allgemeinen umfangreichere persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen als im Normalbetrieb einer Anlage.
Schutzmaßnahmen müssen immer nach dem "T-O-P-Prinzip" ausgewählt sein, das heißt, dass technische Maßnahmen stets Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen haben. Dabei müssen der Stand der Technik und aktuelle Regelungen berücksichtigt werden (siehe DGUV Regel 109-602 [4]).
Hinweis
Voraussetzungen für das sichere Arbeiten im Betrieb: Um sich und andere während der Arbeit zu schützen, müssen alle Beschäftigten
unterwiesen worden sein,
die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz beachten,
die Sicherheitseinrichtungen (Notdusche, Augenspüleinrichtungen) kennen,
die Kennzeichnung der Chemikalienbehälter, Prozessbehälter und Rohrleitungen kennen und berücksichtigen und
die Betriebsanweisungen verstanden haben und umsetzen können.
Außerdem müssen besondere Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutz- [5] und Jugendarbeitsschutzgesetz [6] beachtet und notwendige Maßnahmen ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung festgelegt werden.