DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

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Abschnitt 12 - 12 Prüfen von Anlagen und Einrichtungen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Fristen für regelmäßige Prüfungen der Arbeitsmittel im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Die Prüfungen müssen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt und dokumentiert werden.

Gleichzeitig fordert die Gefahrstoffverordnung, dass die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig und mindestens jedes dritte Jahr geprüft werden muss.

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass besonders für die Schutzeinrichtungen kürzere Prüfintervalle angebracht sind, da die örtlichen Gegebenheiten und Belastungen durch Chemikalien in galvanotechnischen Bereichen zu berücksichtigen sind. Die Prüfungen sollten mindestens einmal jährlich erfolgen, bei Bedarf in kürzeren Intervallen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.

Prüfungen der Explosionssicherheit nach BetrSichV sind gefordert, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt.

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Abb. 12.1
Zentrifuge - ein Beispiel für prüfpflichtige Betriebseinrichtungen

Folgende Schutzeinrichtungen sind arbeitstäglich, aber mindestens wöchentlich, durch die Beschäftigten auf ihre Funktion hin zu prüfen:

  • Absauganlage/Raumlufttechnische Anlage

  • Anfahrschutz am Transportwagen (Bügel, BWS)

  • Not-Halt-Einrichtungen (z. B. Reißleinen, Taster)

(Liste nicht abschließend)

Folgende Schutzeinrichtungen sind bei Inbetriebnahme und mindestens jährlich bei Folgeprüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen:

  • Absauganlage/Raumlufttechnische Anlage

  • Anfahrschutz am Transportwagen und Querumsetzer (Anfahrbügel, Schaltfläche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen BWS)

  • Not-Halt-Einrichtungen (z. B. Reißleinen, Taster)

  • Begrenzungseinrichtungen für Bewegungen der Beschickungseinrichtungen

  • Sicherheitseinrichtungen an Belade- und Entladestationen, z. B. BWS

  • Befestigungen von Schutzeinrichtungen

  • Sicherheits-Kennzeichnungen an der Anlage, Behältern und Rohrleitungen

  • Isolationen an heißen oder kalten Anlagenteilen

  • Niveau- und Temperatursonden an Prozessbehältern

(Liste nicht abschließend)

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Abb. 12.2
Kammerfilterpresse mit Sicherheitseinrichtung - auch solche Betriebseinrichtungen müssen regelmäßig geprüft werden

Folgende Wiederholungsprüfungen der Anlage und Anlagenkomponenten sind mindestens jährlich durch zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen:

  • Anlage als ortsfestes elektrisches Betriebsmittel

  • Reinigung der Anlage nach Reinigungs- und Wartungsplan

  • Prüfungen an Kälteanlagen, gegebenenfalls mit Dichtheitsprüfung

  • Zentrifugen, handbedient oder auch automatisch im Anlagenbereich (Abb. 12.1)

  • Kippgeräte (Hebebühnen) an Trommelbeschickungseinrichtungen, -bunker

  • Druckbehälter

  • Kammerfilterpressen mit Sicherheitseinrichtungen (Abb. 12.2)

  • Schlamm-Fördersysteme

  • Pumpen

(Liste nicht abschließend)