Abschnitt 10 - 10 Persönliche Schutzausrüstungen
Im Bereich der Galvanik gibt es trotz technischer Schutzmaßnahmen (Verkleidungen, Abdeckungen, Verrohrungen, Dosiereinrichtungen [Abb. 10.1]) Tätigkeiten, bei denen die Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zusätzlich erforderlich sind.
Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:
Unmittelbare Arbeiten an Prozessbehältern (Nachschärfen, Nachdosieren, Verfahren der Ware [Abb. 10.2])
Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Prozessbehälter (Kontrollgänge)
Wartung und Instandhaltung
Umfüllen von Chemikalien
Be- und Entladen von Schüttgut in Trommelanlagen (Lärmentwicklung)
Die persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, dazu können gehören:
Atemschutz [10]
Augen- oder Gesichtsschutz [9]
Fußschutz in Form von Sicherheitsschuhen, bzw. gefährdungsabhängig Gummistiefeln mit Zehenschutz [32]
entsprechend den Gefährdungen Chemikalienschutzhandschuhe mit ausreichender Schutzzeit [8]
Gummischürze oder chemikalienbeständige Schutzkleidung [7] zum Körperschutz
Hautschutz
Kopfschutz [49]
Gehörschutz
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind zum Beispiel auch Eignung und maximale Tragedauer von Schutzhandschuhen [8] festzulegen.
Die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Persönliche Schutzausrüstungen sind täglich zu überprüfen, zum Beispiel Schutzhandschuhe und Stiefel auf Dichtheit. Schutzhandschuhe werden am einfachsten durch Eintauchen in Wasser überprüft.
Abb. 10.1
Dosierpumpe als technische Schutzmaßnahme gegen chemische Gefährdungen bei Tätigkeiten der Beschäftigten an den Elektrolyten und Prozessbehältern
Abb. 10.2
Persönliche Schutzausrüstung beim Verfahren der Ware in einer halbautomatischen Anlage