DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

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Abschnitt 10 - 10 Persönliche Schutzausrüstungen

Im Bereich der Galvanik gibt es trotz technischer Schutzmaßnahmen (Verkleidungen, Abdeckungen, Verrohrungen, Dosiereinrichtungen [Abb. 10.1]) Tätigkeiten, bei denen die Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zusätzlich erforderlich sind.

Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  • Unmittelbare Arbeiten an Prozessbehältern (Nachschärfen, Nachdosieren, Verfahren der Ware [Abb. 10.2])

  • Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Prozessbehälter (Kontrollgänge)

  • Wartung und Instandhaltung

  • Umfüllen von Chemikalien

  • Be- und Entladen von Schüttgut in Trommelanlagen (Lärmentwicklung)

Die persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, dazu können gehören:

  • Atemschutz [10]

  • Augen- oder Gesichtsschutz [9]

  • Fußschutz in Form von Sicherheitsschuhen, bzw. gefährdungsabhängig Gummistiefeln mit Zehenschutz [32]

  • entsprechend den Gefährdungen Chemikalienschutzhandschuhe mit ausreichender Schutzzeit [8]

  • Gummischürze oder chemikalienbeständige Schutzkleidung [7] zum Körperschutz

  • Hautschutz

  • Kopfschutz [49]

  • Gehörschutz

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind zum Beispiel auch Eignung und maximale Tragedauer von Schutzhandschuhen [8] festzulegen.

Die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Persönliche Schutzausrüstungen sind täglich zu überprüfen, zum Beispiel Schutzhandschuhe und Stiefel auf Dichtheit. Schutzhandschuhe werden am einfachsten durch Eintauchen in Wasser überprüft.

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Abb. 10.1
Dosierpumpe als technische Schutzmaßnahme gegen chemische Gefährdungen bei Tätigkeiten der Beschäftigten an den Elektrolyten und Prozessbehältern

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Abb. 10.2
Persönliche Schutzausrüstung beim Verfahren der Ware in einer halbautomatischen Anlage