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Abschnitt 7 - 7 Abwasserbehandlung und Abfall

Nicht mehr verwendbare Chemikalien, verbrauchte Prozessbehälter, angefallene Schlämme, Sedimente, Spülflüssigkeiten und sonstige Abfälle (z. B. Filterkerzen) sind einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen (Abb. 7.1).

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Abb. 7.1
Abwasserbehandlungsanlage

Wenn die technischen Möglichkeiten gegeben sind, kann die Verwertung/Beseitigung im Betrieb selbst erfolgen. In diesem Fall ist die Abwasserbehandlung (Oxidation, Reduktion, Neutralisation, Fällung, ggf. Trocknung) ein wesentlicher Bestandteil des Produktionsablaufs. Cyanidische und chromhaltige Abwässer müssen gesondert vorbehandelt/behandelt werden. Bei geringen Abwassermengen haben sich auch Verdampfer zur Mengenreduzierung bewährt. Die dabei anfallenden Konzentrate können extern entsorgt oder wieder-verwertet werden.

In diesem Bereich und bei den damit verbundenen Tätigkeiten treten dieselben Gefährdungen auf wie bei der eigentlichen Produktion und es gelten dieselben Schutzmaßnahmen. Besonders die chemischen Gefährdungen (Ätzwirkung, Toxizität etc.) durch die eingesetzten Chemikalien sind zu beachten. Durch ungewollte Vermischungen kann es zu heftigen Reaktionen unter Gasbildung oder zu exothermen Reaktionen kommen. Die korrekte, genau vorgegebene Zugabe von Gefahrstoffen (Zusatzstoffe, wie Fällungs- und/oder Reduktionsmittel) bei der Chargen- oder Durchlaufbehandlung kann die Gefährdungen deutlich reduzieren. Alle Lager- und Dosierbehälter müssen korrekt mit Inhalt und gegebenenfalls Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet sein, besonders dann, wenn daraus auch in kleinere Gebinde abgefüllt wird.

Moderne Steuerungen führen einen Teil der Abwasserbehandlung vollautomatisch durch, hier sind dann nur noch Kontrollmessungen zur Überprüfung erforderlich. Die Substitution von Feststoffen durch Flüssigchemikalien (z. B. Flockungshilfsmittel, Kalkmilch etc.) mit Dosiersystemen reduziert die Gefährdungen durch Staub. Außerdem werden die Gefährdungen durch Absturz in den Prozessbehälter verringert, weil die manuelle Zugabe von Feststoffen entfällt. Dosiersysteme reduzieren darüber hinaus die Belastungen des Körpers, die aufgrund des händischen Umgangs mit den zum Teil schweren Säcken entstehen.

In Behältern und Rohrleitungen, die neutrale Abwässer mit Ölen und Fetten enthalten (z. B. Entfettungen, Kühlschmiermittel), können sich Kulturen von Mikroorganismen (Hefen, Pilze, Schimmel usw.) bilden. Das macht sich durch einen unangenehmen Geruch bemerkbar, der vom offenen Behälter ausgeht. Dieser Befall kann durch Hygienemaßnahmen und durch geeignete technische Maßnahmen, wie Umwälzungen zur Verhinderung von Filmbildung an der Flüssigkeitsoberfläche, bekämpft werden.

Anfallende Abfälle müssen immer deutlich und nachvollziehbar (möglichst mit Angabe der Abfallschlüsselnummer) gekennzeichnet sein, um auch hier Verwechslungen zu verhindern. Stoffliche Trennungen können zu hochwertigen Abfällen (z. B. Metallhydroxidschlämme und Konzentrate) führen, für die teilweise auch Erlöse erwirtschaftet werden können.

Es fällt auch eine Vielzahl von Leergebinden der eingesetzten Stoffe und Gemische an. Bei größeren Mengen lohnt sich auch hier die Bereitstellung im Tank. Die entsprechenden Lagervorschriften und Sicherungen gegen Überfüllen müssen beachtet werden.

Mehrweg-Leergebinde wie IBC-Container, Fässer, Ballons und Kanister sollten restentleert und fachgerecht gereinigt werden. Sollen entleerte und gesäuberte Einweg-Blech- oder Kunststoffgebinde (z. B. ausreichend gespült und vor Wiederverwendung kontrolliert) intern als Abfalleimer weiterverwendet werden, müssen die ursprünglichen Gefahrenkennzeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Auch Behälter für Abfälle müssen, soweit sie Gefahrstoffe enthalten und Tätigkeiten mit ihnen durchgeführt werden, ausreichend gekennzeichnet sein. Darüber hinaus sollten alle Gebinde, die oxidierende Stoffe enthalten haben, nicht weiter- oder wiederverwendet werden, da es sonst zu gefährlichen Wechselwirkungen kommen kann. Das gilt besonders für das unkontrollierte Befüllen mit Abfällen oder anderen Chemikalien. Werden leere Gebinde entsorgt, müssen gegebenenfalls die Gefahrgutvorschriften beachtet werden.

Bei der Schlammentwässerung werden in der Regel Kammerfilterpressen eingesetzt. Sind sie automatisiert (z. B. Plattentransport), sind die mechanischen Gefährdungen zu berücksichtigen und die eingesetzten berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, regelmäßig zu prüfen. An den meist auf Podesten stehenden Pressen können sich auch Absturzstellen, sowohl nach innen in die Abfallbehälter hinein als auch nach außen in die Umgebung, ergeben. Diese Gefährdungen sind durch geeignete Absturzsicherungen/Geländer zu verhindern.

Hinweis

Zusätzlich gibt es Anforderungen aus den Umweltvorschriften und örtlichen Vorschriften (z. B. kommunale Satzungen, Abwassereinleitung, Abfallentsorgung, Gefahrguttransport). Es empfiehlt sich, die erforderlichen Maßnahmen im Kontakt mit den zuständigen Behörden zu realisieren, in Betriebsanweisungen festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen. In Abhängigkeit von der Abfallmenge muss der Betrieb eigene Abfallbeauftragte und/oder Gefahrgutbeauftragte bestellen und ausbilden lassen. Häufig kümmert sich auch der oder die Abwasserbeauftragte um die Dokumentation der Abfallentsorgung mit Übernahme- und Begleitscheinen zur korrekten Nachweisführung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz.