DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Brände in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Die Gase brennbarer Flüssigkeiten sind durchweg schwerer als Luft und sammeln sich an den tiefsten Stellen der Werkstätten - den Arbeitsgruben und Unterfluranlagen. Ein Brand in diesen Anlagen ist besonders gefährlich, weil die Fluchtmöglichkeiten erschwert sind.

Untersuchungen der in den letzten Jahren vorgefallenen Brände in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen zeigen, dass in den meisten Fällen ausgelaufener Ottokraftstoff aus Fahrzeugen in die Grube gelangt war, z. B.

  • beim Entleeren des Kraftstoffbehälters,

  • durch undichte Kraftstoffleitungen.

Es kann nicht häufig genug wiederholt werden, dass bereits 30 cm3oder ein Schnapsglas voll Ottokraftstoff in der Lage sind, eine Arbeitsgrube von 5 m Länge mit einer Tiefe von 1,5 m vollständig mit einem explosionsfähigen Benzindampf-Luftgemisch zu füllen.

Besonders kritisch wird es, wenn in den Arbeitsgruben und Unterfluranlagen eine zusätzliche Vertiefung angebracht wird, in der sich Altöl ansammeln kann. Meist wird diese Vertiefung durch ein Gitterrost abgedeckt, um den Beschäftigten einen sicheren Stand zu ermöglichen. Im Fall eines Brands ist mindestens mit hohem Sachschaden zu rechnen, bei Personenschäden häufig mit sehr schweren, auch tödlichen, Verbrennungen.

In der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung" ist daher festgelegt, dass Arbeiten am Kraftstoffsystem von Ottomotoren nicht über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen durchgeführt werden dürfen, es sei denn, es sind keine Hebebühnen oder Einrichtungen, die das Arbeiten über Flurebene ermöglichen, vorhanden!

Während der Arbeiten müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie z. B. eine technische Lüftung (Explosionsschutz beachten), wirksam sein.