DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5.1 Gefährliche Gemische sind immer vorhanden

Schon bei ca. einem Volumenprozent Benzindampf in der Luft ist ein explosionsfähiges Gemisch erreicht.

Ottokraftstoffe sind nach EU-Gefahrstoffrecht als extrem entzündbar eingestuft. Die Anforderungen beim Umgang mit ihnen und bei der Verwendung sind in der Gefahrstoffverordnung und deren Technischen Regeln enthalten.

Dieselkraftstoffe haben einen Flammpunkt von über 55 °C und sind als entzündbar eingestuft. Die bewusste Beimischung von Ottokraftstoff zum Diesel in den Wintermonaten (Winterdiesel), wie sie vor vielen Jahren üblich war, ist heute nicht mehr nötig. "Winterdiesel" enthält heute Fließverbesserer, die den Flammpunkt nicht weiter absenken.

Insbesondere bei Arbeiten am Kraftstoffsystem kommt es zu ungewolltem Austreten von Ottokraftstoff. Hier ist besonders auf die Vermeidung von Zündquellen zu achten. Leicht werden Handleuchten, unabhängig von der Spannung, zur Zündquelle, wenn sie ohne Überglas und Schutzkorb verwendet werden und die Glühlampe, z. B. durch Anstoßen oder Berührung der heißen Oberfläche mit Flüssigkeiten, zerplatzt.