DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - 11 Hebebühnen und Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen

Bei Arbeiten mit Hebebühnen für die Fahrzeuginstandhaltung arbeiten die Beschäftigten häufig an der Unterseite des angehobenen Fahrzeugs.

Das wichtigste Schutzziel bei diesen Arbeiten ist, ein unbeabsichtigtes Absinken oder Abstürzen der Last zu vermeiden. Um dieses Schutzziel sicherzustellen, müssen alle Hebebühnen in der Fahrzeuginstandhaltung entsprechend der ermittelten Fristen (BetrSichV) durch eine befähigte Person geprüft werden.

Der Prüfbefund muss im Prüfbuch festgehalten werden.

Beim Betrieb von Hebebühnen gelten für die Bedienperson folgende Voraussetzungen:

  • Mindestens 18 Jahre

  • Ausdrückliche Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin zum Bedienen der Hebebühne

  • Unterweisung im Bedienen der Hebebühne

Wenn wegen des großen Gefährdungspotentials so hohe Anforderungen an die Bedienperson von Hebebühnen gestellt werden, muss auch verhindert werden, dass Hebebühnen von Unbefugten betätigt werden können.

Muss an angehobenen Fahrzeugen gearbeitet werden, sind Maßnahmen gegen den Absturz von Personen zu treffen, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.

Die Sicherung kann durch Schließen von Fahrzeugtüren erfolgen oder auch durch Absperren der Öffnungen.

Bei Fahrzeug-Hebebühnen mit Gelenkarmen können ungesicherte Gelenkarme unbeabsichtigt wegschwenken und dadurch ein Abstürzen des angehobenen Fahrzeugs verursachen. Ungesicherte Gelenkarme von Fahrzeug-Hebebühnen müssen deshalb mit Gelenkarmsicherungen nachgerüstet werden.

Bei Mehrfachgelenkarmen muss jedes Gelenk gesichert sein.

Bei den arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in der Fahrzeuginstandhaltung stehen an vorderster Stelle körperliche Zwangshaltungen. Arbeiten an der Unterseite von Fahrzeugen erfordern immer Überkopfarbeiten, die durch Zwangshaltungen das Muskel- und Skelettsystem übermäßig beanspruchen.

Kipp-Hebebühnen, die hier Abhilfe schaffen könnten, haben sich wegen des höheren Preises nicht durchgesetzt, obwohl sie insbesondere bezüglich der Körperhaltungen einen großen Vorteil gegenüber herkömmlichen Bühnen bieten.

Darüber hinaus kann bei einer gekippten Bühne zum Teil gleichzeitig im Motorenbereich und an der Unterseite gearbeitet werden, sodass sich auch unter Beachtung der durch Zwangshaltungen zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten die Mehrkosten schnell amortisieren.

Angehobene Fahrzeuge dürfen nur bestiegen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fahrzeuge dadurch nicht kippen oder abgleiten können. Eine Anlegeleiter an einem Fahrzeug erfüllt diese Anforderungen im Allgemeinen nicht.

Besonders beim Überstieg in das angehobene Fahrzeug besteht die Gefahr des Abgleitens oder Umkippens des Fahrzeugs.

Der Überstieg sollte daher von standsicheren Podesten oder von verfahrbaren Treppen aus erfolgen. Podeste oder verfahrbare Treppen vor den offenstehenden Türen gelten gleichzeitig auch als Absturzsicherung.