DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 6 - 6 Arbeiten an Tankwagen ohne Zündquellen

Wie bei anderen Fahrzeugen müssen auch an Behälterfahrzeugen (Tankwagen) Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, bei denen keine Zündquellen vorhanden sind.

In den Werkstätten werden jedoch nicht ex-geschützte elektrische Handwerkszeuge und funkenreißende Werkzeuge verwendet. Deshalb besteht immer die Gefahr, dass bei Arbeiten an Tankwagen doch ein entzündbares Dampf-Luftgemisch gezündet wird.

Dies kann man mit folgenden Maßnahmen verhindern:

  • Es dürfen nur entgaste oder mit gültigem Gasfreiheitsattest versehene Fahrzeuge in Werkstätten eingebracht werden.

  • Wenn nicht entgaste oder entleerte Fahrzeuge in die Werkstatt eingebracht werden, muss mit Gaswarngeräten geprüft werden, ob entzündbare Gase der Kategorie 1 bis 3 (CLP-Verordnung EG 1272/2008) vorhanden sind bzw. entstehen. Die Gaswarngeräte müssen vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze optisch oder akustisch Alarm geben.

  • Nicht entgaste oder entleerte Tankwagen müssen in einen besonderen Pflegeraum eingebracht werden, der explosionsgeschützt sein muss.